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Zurückweisung einer Abmahnung muss unverzüglich erfolgen

Eine Zurückweisung der Abmahnung ist nicht mehr möglich, wenn bereits ein Gespräch über eine Einigung geführt und um Fristverlängerung gebeten wurde. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 15. September 2009 (Az.: I-20 U 164/08).

Und so stellte sich dem Gericht der Sachverhalt dar: Die Klägerin war der Auffassung, dass der Beklagte sich wettbewerbswidrig verhalten habe und mahnte diesen ab. Der Rechtsanwalt des Beklagten führte daraufhin Gespräche zur Einigung mit den Rechtsanwälten der Klägerin und bat zudem um Fristverlängerung. Sodann wies der Anwalt die Abmahnung zurück, weil dieser keine Originalvollmacht beigefügt war. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Zurückweisung zu spät erfolgt und daher unzulässig sei.

Die Richter gaben der Klägerin Recht. Die Zurückweisung einer Abmahnung muss unverzüglich erfolgen. Bereits in der ersten Reaktion auf eine Abmahnung müsse die Zurückweisung erklärt werden. Nähere Prüfungen zur Sache selbst seien nicht erforderlich und auch kaum zu erwarten. Insofern reiche für die Zurückweisung die Kenntnis des formalen Umstandes, dass die Originalvollmacht fehle.

Trete der Rechtsanwalt zunächst in Gespräche mit der Gegenseite um eine Einigung zu erzielen und bitte er daraufhin um eine Fristverlängerung, sei die nachfolgende Zurückweisung keinesfalls unverzüglich.

Silicon-Redaktion

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