Die Richter hatten den Fall einer Firma zu entscheiden, die gegen einen ehemaligen Mitarbeiter geklagt hatte. Der Mann hatte sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in verschiedenen Blogs abfällig über den ehemaligen Arbeitgeber geäußert.
Er bezeichnete die Firma als “Abzock-Zentrale” mit “mafiös anmutendem Netzwerk”. Zudem sprach der Mann in den Blog-Einträgen von “Nutzlos-Branche”, “Abzock-Netzwerk” und “Abzock-Methode”. Daraufhin reichte das Unternehmen eine Unterlassungsklage ein. Die Negativ-Äußerungen seien rufschädigend und müssten gelöscht werden.
Diese Klage wiesen die Richter des Arbeitsgerichts Herford jetzt ab (Urteil v. 12.11.2009 – Az.: 3 Ga 26/09). Begründung: Sämtliche Kommentare des ehemaligen Mitarbeiters fielen unter den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit. Die Aussagen stellten keine Formalbeleidigungen dar, welche die Grenze zur Schmähkritik überschreiten würden.
Trotz der überspitzen Formulierungen über seinen ehemaligen Arbeitgeber stehe die sachliche Auseinandersetzung im Vordergrund. Gerade mit den Aussagen “Mafia” und “Abzocker” werde deutlich gemacht, dass der Beklagte die internen Strukturen kenne und diese aus seiner Sicht beschreiben wolle. Hieran habe er auch ein berechtigtes Interesse.
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