Das entschied das Deutsches Patent- und Markenamt am 14. Januar dieses Jahres (Az.: 305 24 784 – S 157/08). Und so stellte sich den Richtern der Sachverhalt dar:
Die Kläger beantragten die vollständige Löschung der Wortmarke “law blog”. Es handle sich um einen Begriff, der lediglich beschreibend sei und die notwendige Unterscheidungskraft nicht aufweise. Der Beklagte wandte ein, dass er der erste gewesen sei, der ein Online-Tagebuch mit juristischem Hintergrund betrieben habe. Die damals neue Plattform müsse daher als Marke geschützt bleiben.
Das Deutsche Patent- und Markenamt entschied jedoch, dass die Wortmarke wegen fehlender Unterscheidungskraft vollständig gelöscht werde. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden unter der Bezeichnung einen Blog, dessen Themenschwerpunkt Recht und Rechtsberatung sei. “law blog” sei ein ohne weiteres verständlicher Hinweis auf den sachlichen Schwerpunkt der Marke. Daher bestehe ein unmittelbarer beschreibender Zusammenhang zwischen der Wortkombination und den angebotenen Dienstleistungen.
An dieser Beurteilung ändere auch das Vorbringen des Klägers nichts, dass er damals der erste gewesen sei, der ein juristisches Internet-Tagebuch betrieben habe. Denn aus der bloßen Neuheit einer Marke ergebe sich keinerlei Aussage über deren Unterscheidungskraft. Schließlich sei der Verbraucher daran gewöhnt, dass im Geschäftsleben ständig neue Begriffe verwendet würden.
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