Keine Verpflichtung des Abmahners zur Vorlage der Aktivlegitimation
Spricht jemand eine Abmahnung aus, ist er nicht verpflichtet seine Aktivlegitimation zu beweisen – auch wenn der Abgemahnte dies verlangt und die Abgabe der Unterlassungserklärung davon abhängig macht. Das entschied das Landgericht Köln in seinem Urteil vom 13. Januar dieses Jahres (Az.: 28 O 688/09).
Und so stellte sich den Richtern der Sachverhalt dar: Der Kläger war Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Lichtbild. Er entdeckte, dass die Beklagte dieses Bild zur Bewerbung einer Auktion auf eBay verwendete. Daraufhin mahnte der Kläger sie ab. Die Beklagte weigerte sich eine Unterlassungserklärung abzugeben, da sie der Meinung war, dass der Kläger zunächst seine Aktivlegitimation beweisen müsse. Dem kam der Kläger nicht nach.
Er erwirkte eine einstweilige Verfügung. Gegen diese wandte sich die Beklagte und legte Rechtsmittel ein. Den Streitwert von 6000 Euro hielt sie darüber hinaus für zu hoch angesetzt.
Die Richter bestätigten die einstweilige Verfügung vor allem auch im Kostenspruch. Die Beklagte habe durch ihr Verhalten, die Abgabe einer Unterlassungserklärung von dem Beweis einer Aktivlegitimation abhängig zu machen, Anlass zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gegeben. Der Kläger habe nämlich befürchten müssen, dass die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt sei und die Beklagte sich weiter rechtswidrig verhalten werde.
Dass der Abmahnung keine Beweise für die Aktivlegitimation beigefügt waren, sei im vorliegenden Fall unerheblich gewesen. Es reiche aus, dass die Klägerin nachvollziehbar erklärt habe, dass sie sich für berechtigt halte, den zu beanstandenden Verstoß zu verfolgen. Das genüge zunächst grundsätzlich für die Darlegung der Aktivlegitimation.