“Pinkelnde” Politiker dürfen gezeigt werden
Eine Fotomontage, auf der eine Politikerin in einer für sie peinlichen Situation abgebildet ist, kann den Tatbestand der Beleidigung erfüllen. Es handelt sich jedoch nicht um eine strafbare Beleidigung, wenn der Erklärungsgehalt der Montage die zulässige Grenze zur Schmähkritik nicht überschreitet. Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit ist dann gegeben.
Das urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 19. Januar dieses Jahres (Az.: III-4 RVs 193/09). Und so stellte sich den Richtern der Sachverhalt dar:
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, sich einer Beleidigung strafbar gemacht zu haben. Er war Mitarbeiter in einer Fraktion. Von einer unbekannten Person wurde in den Briefkasten der Fraktion eine Fotomontage eingeworfen, auf der zwei Frauen zu sehen sind, die bei der Verrichtung der Notdurft im Freien auf einer Wiese nebeneinander hocken. Auf einen Kopf war ein Foto geklebt, auf dem die Oberbürgermeisterin mit wirrem Gesichtsausdruck zu sehen war.
Die Montage spielte darauf an, dass eine viel genutzte öffentliche Toilettenanlage geschlossen werden sollte. Der Angeklagte sollte dieses Bild an einige Fraktionsmitglieder versenden, um zu prüfen, ob es für eine politische Kampagne verwendet werden durfte. Er mailte das Foto weiter, erwähnte jedoch nicht, dass es der politischen Arbeit dienen sollte.
Die Richter sprachen den Angeklagten frei. Es sei nach ihrer Ansicht bereits fraglich, ob der Tatbestand der Beleidigung erfüllt sei. Unter Beleidigung sei der rechtswidrige Angriff auf die Ehre eines Menschen zu sehen. Dabei seien Übersteigerungen des Missachtens wie beispielsweise eine Satire oder Karikatur nicht zwingend ein Angriff auf die Ehre. Es müsse immer der dahinter stehende Sinngehalt gesehen werden. Vorliegend sei der Erklärungsgehalt der Montage nicht die Beleidigung der Oberbürgermeisterin sondern die Auseinandersetzung mit der Schließung der Toilettenanlage.
Selbst wenn die Fotomontage beleidigenden Charakter habe, so sei dies zumindest als zulässige Meinungsäußerung gerechtfertigt. Auch abwertende Aussagen seien grundrechtlich von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt. Dies gilt zumindest dann, wenn die Grenzen zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschritten würden.
Vorliegend stehe nicht die Abwertung der Oberbürgermeisterin im Vordergrund, sondern die kommunalpolitische Problematik mit der öffentlichen Toilettenanlage, welche die Oberbürgermeisterin zu verantworten habe. Die Grenze zur Schmähkritik sei nicht überschritten, da die Montage keine erheblichen Auswirkungen auf ihre persönliche Integrität habe.