Mehr Unabhängigkeit für Deutschlands Datenschützer
Jetzt hat das oberste europäische Gericht (EuGH) in einem Urteil festgestellt, dass die Datenschützer in Deutschland nicht das ausreichende Maß Unabhängigkeit haben. Laut Richtlinie (Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 95/46/EG) müsse die “Unabhängigkeit der Kontrollstellen in dem Sinne, dass sie jeglicher äußeren Einflussnahme entzogen sein müssen, die ihre Entscheidungen steuern könnte” gewährleistet werden.
Mit der Richtlinie soll in allen Mitgliedsstaaten der EU ein Niveau beim Schutz von personenbezogenen Daten gewährleistet werden. Die deutsche Bundesregierung aber, so das Gericht in der Urteilsbegründung, habe das Erfordernis, dass diese Stellen ihre Aufgaben ‘in völliger Unabhängigkeit’ wahrnehmen, falsch umgesetzt”, wie es in dem EuGH-Urteil heißt.
Die Klage der EU-Kommission stammt aus dem November 2007. Die Kommission klagte gegen die Tatsache, dass die Datenschützer den jeweiligen Bundesländern unterstellt seien, was gegen die geforderte “völlige Unabhängigkeit” verstoße.
Die Deutsche Regierung hingegen argumentiert, dass Unabhängigkeit nicht bedeuten müsse, dass nicht kontrolliert werden könne. Zudem, so die Bundesregierung, habe der EuGH nicht nachgewiesen, dass die Aufsicht die Datenschutzkontrollstellen an ihrer Arbeit hindere.
Der deutsche Beauftragte für den Datenschutz Peter Schaar erklärt dazu: “Ich freue mich über diese klaren Worte des Europäischen Gerichtshofs. Dies ist eine deutliche Stärkung des Datenschutzes. Deutschland ist nun verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertragsverletzung zu beseitigen. Auch wenn sich das Urteil direkt auf die Aufsichtsbehörden der Länder bezieht, wird auch zu untersuchen sein, welche weiteren Konsequenzen sich für die anderen Stellen ergeben, die über den Datenschutz wachen.”