In seiner Entscheidung vom 10. Februar 2010 (Az. 37 O 19801/09) hob das Gericht die von dem bayerischen Rundfunk- und Fernsehsender im Oktober 2009 gegen Denic erwirkte einstweilige Verfügung auf, die es der Registry bis dahin untersagt hatte, die Domain br.de zugunsten eines Dritten zu registrieren.
In dem Gerichtsbeschluss heißt es, das von der Registrierungsstelle angewandte Prioritätsprinzip “First come, first served”, welches auf der größtmöglichen Gleichbehandlung sämtlicher Antragssteller beruhe, sei diskriminierungsfrei und verletze daher nicht die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Da der Bayerische Rundfunk bereits über einen umfassenden Internetauftritt verfüge und daher kein Ausschluss vom relevanten Markt des World Wide Web gegeben sei, könne die Sendeanstalt nicht mit der Begründung einer unbilligen Benachteiligung auf die Verschaffung eines weiteren Zugangs pochen, argumentiert das Gericht weiter. Auch sei Denic nicht verpflichtet, mit einer so genannten “Sunrise Period” eine Karenzzeit vorzuschalten, innerhalb derer Ansprüche von Inhabern etwaiger Namens- und/oder Kennzeichnungsrechte geprüft werden könnten.
Aus Registrierungsanträgen für eine neue Domain, die vor deren offizieller Freigabe gestellt und von Denic abgelehnt wurden, lasse sich keinerlei Vorrechtsstatus im Falle einer späteren Freigabe herleiten, stellte das Landgericht ausdrücklich fest. Ähnlich hatte sich bereits das Landgericht Frankfurt am Main in einem Beschluss vom 21. Oktober 2009 (Az. 3 10 O 38/09) geäußert, als es dem Antrag eines britischen Unternehmens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur bevorzugten Registrierung der Domain tv.de nicht stattgab.
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