Im Fall, der vom Bundesarbeitsgericht (BAG) im September 2009 entschieden wurde, hatte ver.di im Jahr 2007 einen Flashmob in einem Lebensmittelgeschäft organisiert, in dem Streikbrecher arbeiteten. 40 Aktivisten versammelten sich, um gleichzeitig Billigartikel einzukaufen und die Kassen zu blockieren. Zudem packten sie Einkaufswagen voll und ließen sie im Gang stehen. Das BAG erklärte solche Aktionen für zulässig. Die gezielte Störung betrieblicher Abläufe gehöre zum Arbeitskampf.
Dies komme ver.di sehr gelegen, hieß es dazu vom Institut der deutschen Wirtschaft Köln. Flashmobs hätten aus Sicht der Gewerkschaft gegenüber Streiks Vorteile: Selbst wenn das Geschäft durch den Einsatz von Streikunwilligen geöffnet bleibe, lasse sich der Betriebsablauf stören. Zudem gewinne die Gewerkschaft viel öffentliche Aufmerksamkeit. Ein Ausstand treffe nicht nur den Arbeitgeber, sondern auch die Beschäftigten, da nicht nur das Arbeitsverhältnis ruhe, sondern auch der Lohnanspruch. Der Flashmob sei hingegen eine kurzfristige Aktion, die das Unternehmen nur vorübergehend schädige.
Wie hart es den Betrieb treffe, hänge davon ab, wie dieser auf einen Flashmob reagiere. Das BAG habe die neue Protestform nicht zuletzt deshalb gebilligt, weil sich ein Arbeitgeber in den Augen der Richter durch eine Betriebsschließung wehren könne. In diesem Fall füge er sich selbst zwar einen Schaden zu, werde aber von der Pflicht entbunden, Löhne zu zahlen. Damit hätten auch die Arbeitnehmer – wie bei einem regulären Streik – finanzielle Einbußen.
Allerdings gelte das nicht zwangsläufig für alle Teilnehmer eines Flashmobs, so das Institut. Bei diesen Aktionen könnten auch unbeteiligte Dritte den Betriebsablauf stören. Zudem sei es möglich, dass Externe politische Ziele verfolgen, die im Arbeitskampf nichts zu suchen hätten. Die Gewerkschaften könnten im schlimmsten Fall die Kontrolle über die Aktionen verlieren. Außerdem ließen sich Unternehmen mit Flashmobs bestreiken, ohne dass die Gewerkschaften dort Mitglieder haben.
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