Deutsche Datenschutzkontrolle verstößt gegen EU-Recht
Die EU-Datenschutzrichtlinie gibt die “völlige Unabhängigkeit” der zuständigen Kontrollstellen in Bezug auf die Datenaufsicht der jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten vor. Deutschland verstößt gegen diese EU-Richtlinie, da die Überwachung personenbezogener Daten einer staatlichen Kontrolle unterliegt. Das urteilte der Europäische Gerichtshof am 9. März dieses Jahres (Az.: C-518/07).
silicon.de hatte bereits am Tag der Urteilsverkündung berichtet, nun liegt auch der Wortlaut vor. Der EuGH hatte sich mit der Frage zu befassen, inwiefern die deutsche Datenschutzkontrolle mit EU-Recht vereinbar war. Der Streit zwischen der Bundesrepublik und der EU-Kommission begann bereits im Jahr 2005, da die EU die Datenschutzgesetze für unzulässig hielt.
Der Vorwurf der EU gegenüber Deutschland lautete, dass die Datenschutz-Aufsichtsbehörden nicht “völlig unabhängig” agierten, obwohl die EU-Richtlinie gerade dies verlangte. Die Richter des EuGH entschieden, dass Deutschland mit seiner bisherigen Praxis der Datenschutzaufsicht gegen EU-Recht verstoße.
Nach Ansicht der EU bestehe bei der Überwachung und Verarbeitung personenbezogener Daten nach wie vor zu viel “staatliche Aufsicht”. Die EU-Richtlinie gebe aber gerade vor, dass die Arbeit der zuständigen Kontrollstellen “völlig unabhängig” geschehe. Die privaten Stellen und öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsunternehmen dürften bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nicht durch staatliche Stellen überwacht werden.
Genau dies sei in Deutschland aber der Fall, da die Datenschutzkontrolle letztlich unter staatlicher Aufsicht stehe. Nur wenn die Datenschutzaufsicht jeglichem äußeren Einfluss entzogen sei, sei der von der EU bezweckte vollständige Schutz gewährleistet.