Beschlagnahme von E-Mails eines Beschuldigten rechtswidrig
Die gesamte Beschlagnahme eines E-Mail-Postfachs eines Beschuldigten ist unverhältnismäßig, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen. Grundsätzlich darf nur auf den Datenbestand zugegriffen werden, der für das Strafverfahren notwendig ist.
Das urteilte der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 24.11.2009 (Az.: StB 48/09 (a)). Und so stellte sich dem Gericht der Sachverhalt dar: Gegen die Beschuldigten wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung geführt. Die Beschuldigten standen in regem Telefon-Kontakt. Aufgrund weiterer Hinweise des Landeskriminalamts beantragte der Generalstaatsanwalt die unbeschränkte Beschlagnahme sämtlicher im Postfach des Accounts befindlichen E-Mails.
Der Ermittlungsrichter gab dem Begehren nur teilweise statt. Er entschied, dass es unverhältnismäßig sei und damit gegen das Übermaßverbot verstoße, wenn der gesamte Posteingang und damit sämtliche E-Mails beschlagnahmt würden. Die gesetzlichen Vorschriften sähen vor, dass beim Zugriff auf umfangreiche elektronische Daten darauf zu achten sei, dass der Zugriff auf die für das Verfahren bedeutungslosen E-Mails vermieden werde.
Die vollständige Beschlagnahme sämtlicher gespeicherter Daten sei daher nur dann verhältnismäßig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass alle E-Mails, auf die zugegriffen werden solle, für das Verfahren potentiell beweiserheblich seien. Bei einem E-Mail-Postfach sei dies in aller Regel nicht der Fall.
Daher dürften nur diejenigen E-Mails beschlagnahmt werden, die anhand von Suchbegriffen oder Absenderangaben eingegrenzt werden könnten und daher ermittlungsrelevant seien.