Das entschied das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 24. Februar dieses Jahres (Az.: 2-06 O 229/09). Und so stellte sich dem Gericht der Sachverhalt dar:
Die Parteien waren Wettbewerber. Der Kläger sprach gegen den Beklagten eine markenrechtliche Abmahnung aus. Der Abmahnung war keine Original-Vollmacht beigefügt. Der Beklagte hielt die Abmahnung deswegen für unwirksam und erstattete die Abmahnkosten nicht.
Die Klägerin wandte sich daher an das Gericht. Die Richter gaben der Klage statt. Sie erklärten, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten habe, obwohl der Abmahnung keine Vollmacht im Original beigefügt gewesen sei. Dies stehe einer wirksamen markenrechtlichen Abmahnung nicht entgegen.
Sinn und Zweck einer Abmahnung sei es, den Verletzer auf die drohende Klage hinzuweisen. Er solle vorprozessual und günstig die Möglichkeit bekommen, sich zu unterwerfen. Eine Abmahnung habe diesbezüglich eine Warnfunktion und erfülle diese Aufgabe auch, ohne dass der Abmahner seine Vollmacht nachweise.
Andernfalls würde es dazu führen, dass der Verletzer die Möglichkeit bekäme, sein rechtswidriges Tun noch eine Weile fortzusetzen, um so von seinem Rechtsbruch noch länger zu profitieren. Dies entspreche nicht der Aufgabe einer Abmahnung.
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Ohne Vollmacht?
Das bedeutet ja, daß "jeder Depp" die Hand aufhalten kann. KLASSE DEUTSCHLAND!
Nicht Jeder - nur Anwälte
Nicht jeder kassiert für einen Brief = Abmahnung.
Nur Anwälte geniessen dieses Privileg der Abzocke ohne Auftrag (Vollmacht) vom Rechteinhaber.
Ein gewisser Freiherr aus München konnte davon Jahrzehnte gut leben. Richter auch!
Ohne Vollmacht
Leider. Aber wenn man eine Abmahnung bekommt, sollte man schleunigst seinen Anwalt aufsuchen. Sicher kann größerer Schaden abgewendet werden, wenn sich ein Profi mit dem Thema Abmahnung auseinandersetzt.