Beim Kläger handelte es sich um ein Unternehmen. Ein anonymer Nutzer verschiedener Foren äußerte sich wahrheits- und wettbewerbswidrig über den Kläger. Ein ehemaliger Vertragspartner des Klägers besaß zwei Twitter-Accounts und verlinkte diese Beiträge mit den rufschädigenden Aussagen über seine Accounts. Der Kläger hielt dies für rechtswidrig und ersuchte gerichtliche Hilfe.
Die Richter beschlossen im Wege der einstweiligen Verfügung, dass das Unternehmen es nicht hinzunehmen brauche, dass über Twitter Links zu den rechtswidrigen Äußerungen des anonymen Users gesetzt würden. Der Beklagte sei deshalb für die Rechtsverletzung verantwortlich, weil er die Links zu den unzulässigen Äußerungen bewusst gesetzt und sich den Inhalt damit zu eigen gemacht habe.
Als Leitsätze gab das Landgericht aus: Die Linksetzung über einen Twitter-Account zu Webseiten, auf denen sich unerlaubte Äußerungen und Behauptungen finden, ist rechtswidrig (Beschluss vom 20.04.2010 – Az.: 3-08 O 46/10).
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