Eine Künstlerin aus Weimar hatte Google verklagt, weil in der Bildersuche Miniaturansichten ihrer Werke gezeigt werden. Die Malerin und Grafikerin hatte argumentiert, dass ihre Werke geschützt sind und eine Darstellung ihrer Bilder in der Trefferliste der Google-Bildersuche gegen das Urheberrecht verstoße.
Der BGH hat die Revision der Künstlerin jedoch abgewiesen. Die Frau war bereits in zwei Vorinstanzen gescheitert. Sogenannte Thumbnails verstoßen nicht gegen das Urheberrecht, und Suchmaschinen müssen für das Zeigen der kleinen Vorschaubilder keine Gebühren zahlen, begründete das höchste deutsche Zivilgericht das Urteil.
Weiter argumentierte das Gericht, dass die Klägerin eine eigene Internetseite unterhalte, auf der sie Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt habe. Daher sei die Künstlerin mit der Anzeige ihrer Werke “im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden”.
Sie hätte ihre Internetseite auch so aufbauen können, dass Suchmaschinen ihre Bilder dort nicht finden. Das sei technisch ganz leicht zu realisieren. Das habe die Künstlerin aber nicht gemacht. Der Bundesgerichtshof bestätigt somit, dass das Unternehmen “keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung” begangen habe.
Die Wirtschaft begrüßte das Urteil des BGH. Der Internetwirtschaftsverband eco erklärte, nun habe man endlich Rechtssicherheit. “Wir freuen uns besonders, weil die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs erwarten lässt, dass dieses Urteil über den Einzelfall hinaus geht und wegweisend für andere Dienste ist, nicht allein für die Bildersuche”, sagte der stellvertretende Vorstandsvorsitzende von eco, Oliver Süme.
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