Dem Kläger waren 0900er-Nummern zugeteilt. Er ließ über einen Telefoncomputer Anschlussinhaber anrufen, denen im Wege einer automatischen Bandansage mitgeteilt wurde, dass sie einen Preis gewonnen hätten. Hierfür sollten sie eine kostenpflichtige 0900er-Nummer wählen.
Die Anschlussinhaber beschwerten sich bei der Bundesnetzagentur, die bereits in der Vergangenheit eine Vielzahl der Mehrwertdienstenummern von der Beklagten abschalten ließ. Da sie weitere Rechtsverstöße befürchtete, ließ die Bundesnetzagentur auch weitere Rufnummern abschalten. Gegen diese präventive Maßnahme wandte sich die Klägerin.
Die Richter gaben der Bundesnetzagentur Recht und hielten die präventive Abschaltung der Mehrwertdienstenummern für rechtmäßig. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass 0900er-Nummern auch präventiv immer dann abgeschaltet werden dürften, wenn eine tatsächliche, gegenwärtige Gefahr bestehe, dass die Inhaberin dieser Nummern Rechtsverstöße begehen werde. Die Abschaltung dürfe daher auch immer dann erfolgen, wenn Kunden- und Verbraucherschutzbelange geschützt werden müssten.
Vorliegend habe der Kläger bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er über eine Vielzahl von Mehrwertdienste-Nummern ungewollte Werbeanrufe tätige. Durch die erneuten Werbeanrufe habe er ausreichend Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er erneut Anrufe solcher oder ähnlicher Form durchführen werde. Insofern sei die Gefahr begründet und die präventive Abschaltung rechtmäßig gewesen.
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