Diese Prüfpflicht hatte der Beklagte nach Auffassung der Karlsruher Richter jedoch verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz sei für private WLAN-Nutzer auch im Jahre 2006 bereits üblich und zumutbar gewesen. Außerdem habe er im Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer gelegen und sei mit keinen Mehrkosten verbunden gewesen.
Der Beklagte haftet laut Bundesgerichtshof deshalb nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten. Nach aktuell geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbarem Recht, fallen dafür maximal 100 Euro an. Diese Haftung bestehe schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung, so das Gericht.
Der Beklagte ist dagegen nicht zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung sieht der Bundesgerichtshof nicht, denn der Beklagte habe den fraglichen Musiktitel ja nicht im Internet zugänglich gemacht. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt. Den sah das Gericht aber im verhandelten Fall ebenfalls nicht.
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