In dem aktuellen Fall hatte ein Telefonkartenbesitzer gegen die Deutsche Telekom geklagt. Er hatte im Jahr 2007 4000 Telefonkarten umtauschen wollen, die neun Jahr zuvor noch von der Deutschen Bundespost ausgestellt worden waren. Wie damals üblich hatten die Karten keinen Gültigkeitsvermerk.
Bereits im Jahr 2001 waren diese Karten gesperrt worden und konnten gegen sogenannte Umtauschkarten eingewechselt werden. Der darauf befindliche Betrag wurde auf die Umtauschkarte gebucht. Bei dem Fall aus dem Jahr 2007 verweigerte die Deutsche Telekom jedoch den Umtausch mit dem Argument, der Anspruch sei verjährt. Dagegen klagte der Kartenbesitzer nun mit Erfolg.
Da den Karten ein Gültigkeitsvermerk gefehlt habe, sei davon auszugehen, dass die damals geltende Regelverjährungsfrist von 30 Jahren anzuwenden gewesen sei, begründeten die Richter ihr Urteil. Mit der Schuldrechtsreform hätte sich die 30-jährige Frist zwar in eine 3-Jahres-Frist gewandelt – jedoch müsse dem Interesse der Karteninhaber Rechnung getragen werden, da diese von einer unbefristeten Karte ausgegangen seien. Um diesem Interesse gerecht zu werden, sei es nur angemessen, dass die Karteninhaber nach dem freien Ermessen der BGH-Richter einen Umtausch-Anspruch bis zum Jahr 2012 hätten.
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