Mit dem Antrag DE000010232674A1 vom 18. Juli 2002 wollte Siemens ein ‘Verfahren zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente’ patentieren lassen. Das Patentamt wies den Antrag jedoch wegen “Fehlens einer erfinderischen Tätigkeit” zurück. Siemens legte daraufhin Beschwerde beim Bundespatentgericht ein – das der Argumentation des Konzerns allerdings ebenfalls nicht folgte. Nach dem Beschluss des Technischen Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts vom 17. Januar 2008 beinhaltete der Siemens-Antrag konzeptionelle Überlegungen und keine technische Mittel.
Voraussetzung für die Patentierbarkeit von Software ist jedoch, dass eine so genannte “Technizität” vorliegt. Das bedeutet, dass von der Software ein bestimmter technischer Beitrag geleistet wird. Schlichte Programmabläufe oder einzelne Code-Zeilen als solche sind in der Regel nicht patentfähig. “Es ist jedoch möglich, Patentschutz zu bekommen, wenn durch die Software ein bestimmter technischer Beitrag geleistet und ein bestimmtes technisches Problem gelöst wird”, sagte Boris Kreye, Rechtsanwalt für Patentrecht bei der Kanzlei Bird & Bird, gegenüber silicon.de.
In der Beschwerde gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts machte Siemens denn auch geltend, dass Programme technisch seien. Computer und deren Programmierung gehörten zur Technik. Der Bundesgerichtshof schloss sich dieser Argumentation an. Für die Technizität reiche es aus, “wenn die Lösung … darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt”, heißt es im Urteil. Diese Voraussetzung sei in der Streitsache erfüllt. Der Bundesgerichtshof wies den Fall daher an Bundespatentgericht zurück.
Open-Source-Aktivisten befürchten nun, dass Software in Deutschland bald prinzipiell als patentierbar angesehen wird. Florian Müller, prominentester deutscher Software-Patent-Gegner, glaubt, dass Patentinhaber verstärkt versuchen könnten, ihre Forderungen vor Gericht durchzusetzen. Er zieht zudem Parallelen zum US-Verfahren Bernard L. Bilski and Rand A. Warsaw, das der ‘US Supreme Court’ Ende des Jahres 2009 entschied.
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Der Grund: Geräte, die mit veralteter Software arbeiten, sind anfällig für Cyberangriffe und Datenlecks.