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Widerrufsrecht trotz geöffneter Software-Verpackungen

Und so stellte sich dem Oberlandesgericht Hamm der Sachverhalt dar: Die Parteien waren Wettbewerber und boten Computer und Zubehör im Internet an. Die Beklagte gab folgende Klauseln auf ihrem Internetauftritt an:

“Der Kunde trägt die Kosten der Rücksendung, wenn die Ware nicht der bestellten Ware entspricht und wenn der Preis des Produktes einen Betrag von 40,- EUR nicht übersteigt.”

“Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CD, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde)”.

Weder in den AGB noch in ihrem Angebot noch in den Versandkostenregelungen wurde dem Kunden bei Vertragsschluss eine entsprechende Verpflichtung zur Zahlung der Rücksende-Kosten noch zum Widerrufsrecht auferlegt. Der Kläger hielt dies für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung.

Die Richter gaben dem Kläger Recht (Urteil v. 30.03.2010 – Az.: 4 U 212/09). Hinsichtlich der Bestimmung, dass der Kunde die Kosten für die Rückversendung zu tragen habe, wenn der Wert 40 Euro nicht übersteige, habe die Beklagte sich nicht rechtskonform verhalten. Denn eine derartige begrenzende Regelung zur Kostentragungspflicht sei ausschließlich vertraglich vereinbar. Es reiche nicht aus, dass die Information nur in der Widerrufsbelehrung enthalten sei.

In Bezug auf die Belehrung über den Ausschluss des Widerrufsrechts habe die Beklagte zwar zutreffend erklärt, dass beim Kauf von Software das Widerrufsrecht ausgeschlossen sei, sofern die Ware entsiegelt worden sei. Als Beispiel für die Entsiegelung habe die Beklagte aber bereits die Öffnung der Cellophanhülle genannt.

Dabei schränke sie den Kunden ein, da eine Cellophanhülle kein Siegel sei. Dieses müsse deutlich als solches gekennzeichnet sein und sich von einer üblichen Verpackung unterscheiden. Geöffnete Verpackungen einer Software schließen daher das Widerrufsrecht nicht aus.

Silicon-Redaktion

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