Und so stellte sich den Richtern der Sachverhalt dar: Die Beklagte beauftragte die Klägerin, eine Agentur, sich um die Bewerbung des Unternehmens und des Webauftritts zu kümmern. Die Agentur sollte für die Beklagte u.a. Anzeigen bei Google AdWords buchen. Die Beklagte war mit der Leistung nicht zufrieden und beglich die ausstehenden Forderungen nicht.
Daraufhin ersuchte die Klägerin gerichtliche Hilfe. Die Beklagte behauptete pauschal, dass die Klägerin mangelhafte Leistung erbracht habe, konkretisierte dies jedoch nicht. Die Vorinstanz entschied zugunsten der Beklagten.
Die Richter gaben der Klägerin Recht und gaben ihrem Rechtsmittel statt. Sie erklärten, dass es für den Einbehalt der ausstehenden Forderungen nicht ausreiche, abstrakte Mängel geltend zu machen. Die pauschale Behauptung, die Klägerin habe ihre vertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht, sei ungenügend.
Vielmehr hätte die Beklagte in Bezug auf die einzelnen von ihr als mangelhaft erachteten Punkte konkret darlegen müssen, warum ihrer Ansicht nach Mängel bestehen. Zu keinem Zeitpunkt – sowohl vor der gerichtlichen Auseinandersetzung als auch während des Gerichtsverfahrens – habe sie dezidiert dargelegt, weswegen sie die Forderungen nicht beglichen habe. Dazu sei sie aber verpflichtet gewesen.
Das Landgericht urteilte: Beauftragt ein Unternehmen im Rahmen eines Online-Marketing-Vertrages eine Agentur, die sich um die Bewerbung der Webseite kümmern soll, indem sie Anzeigen bei Google AdWords bucht, muss das Unternehmen im Zweifel darlegen, warum es mit der Leistung der Agentur nicht einverstanden ist und die Forderung aus dem Vertrag nicht begleicht. Pauschale Behauptungen reichen nicht aus (Urteil v. 24.07.2009 – Az.: 20 S 139/08).
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