Wagner begründete am Montag in Mainz seinen Strafantrag damit: Bei dem Aufspüren der Funknetze wurden beispielsweise Informationen gespeichert, die erkennen lassen, welche Internet-Dienste mit welchen Inhalten genutzt worden sind. Beauftragte von Google haben in Rheinland-Pfalz im Verlauf der Jahre 2008 bis 2010 Städte und Gemeinden im gesamten Land mit speziell ausgerüsteten Fahrzeugen befahren und dabei fotografische Aufnahmen der Straßenzüge und der öffentlichen Plätze gefertigt. Alle für Google Street View im Einsatz befindlichen Fahrzeuge waren aber außerdem mit technischen Geräten zum Kartographieren von WLAN-Netzen ausgerüstet.
Bei dieser WLAN-Erhebung wurden auch Inhaltsdaten aufgefangen, die über die erfassten Funknetze übertragen worden sind. Zwar ist dies für die betroffenen Funknetze nicht kontinuierlich erfolgt, sondern aufgrund der Tatsache, dass fünf Mal in der Sekunde der Funkkanal gewechselt wurde, lediglich fragmentarisch. Angesichts der hohen Bandbreite aktueller Funknetze handelt es sich jedoch um “Fragmente” von nennenswerter Größe.
Google selbst hat in öffentlichen Erklärungen den Sachverhalt eingeräumt. Damit sind nach Auffassung des Landesdatenschutzbeauftragten in allen Städten und vielen Gemeinden des Landes Rheinland-Pfalz Straftaten begangen worden. Nach Paragraf 202b Strafgesetzbuch ist das “Abfangen von Daten” verboten und kann mit einer “Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft” werden, erklärte Wagner.
Auch wenn Google seit dem 6. Mai 2010 diese Datenerhebung gestoppt hat, sind die begangenen Rechtsverstöße als erheblich zu bezeichnen und deshalb auch zu ahnden. Auch der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat die Rechtslage für seinen Bereich in entsprechender Weise beurteilt und deshalb in Hamburg ebenfalls Strafantrag gestellt.
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