Schlappe für Gebraucht-Software-Händler
Der Münchener Gebraucht-Software-Händler Usedsoft darf keine selbstgebrannten Software-DVDs zusammen mit einem Schweizer Notartestat mehr verkaufen. Ein Gericht hatte eine Berufung gegen eine einstweilige Verfügung nun endgültig zurückgewiesen.
Usedsoft geht im Markt für gebrauchte Software gewissermaßen einen eigenen Weg. Das Unternehmen vertreibt Lizenzen von Programmen und Anwendungen, die, wie der Münchener Händler angibt, aus Volumenlizenzen stammen. Der Kunde bekommt neben einer gebrannten CD auch ein Urkunde – unterzeichnet von einem Schweizer Anwalt –, die den Kauf besiegelt.
Grund für das Urteil war nicht nur die in der Industrie umstrittene Praxis, die gebrauchten Lizenzen zu vertreiben. Auch Oracle und Microsoft liefern sich mit Usedsoft juristische Auseinandersetzungen. Der Grund für das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. lieferte vielmehr die Tatsache, dass Usedsoft dem Gericht zunächst nicht nachweisen konnte, wann und wem Adobe die Nutzungsrechte an der Software übertragen haben soll. Jetzt wiesen die Richter eine Berufung, mit der Usedsoft gegen eine einstweilige Verfügung von Adobe vorgegangen ist, endgültig zurück.
Die Stadt Darmstadt hatte von Usedsoft zwei Lizenzen des Programmpaketes Adobe ‘Creative Suite 4 Web Premium’ gekauft. Statt der Originale aber lieferte Usedsoft wie in anderen Fällen auch, eine selbstgebrannte DVD und eine Urkunde mit dem Titel ‘Notarielle Bestätigung zum Softwarelizenzerwerb’. Aus diesem Schriftstück sei jedoch nicht zu entnehmen gewesen, aus welcher Volumenlizenz diese beiden Adobe-Programme stammten, so das Gericht.
Stein des Anstoßes. Künftig darf der Münchner Software-Händler Usedsoft keine Software, die aus Volumenlizenzen stammt, auf selbstgebrannten CDs zusammen mit solchen Notartestaten verkaufen. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte jetzt ein Urteil gegen Usedsoft. Quelle: Usedsoft
Daraufhin hatte Adobe vor dem Landgericht in Frankfurt eine einstweilige Verfügung beantragt. Adobe forderte zudem, die genannten Datenträger sicher zu stellen, Auskunft über die Kunden von Usedsoft, sowie den Lieferanten des Händlers.
Angaben über den Bezugspartner oder den ursprünglichen Lizenznehmer wollte Usedsoft jedoch nicht machen. Aufgrund dieser Weigerung ging das Landesgericht aber davon aus, dass die beiden genannten Lizenzen in irgendeiner Form nicht rechtmäßig sind, oder ein rechtmäßiger Lizenznehmer nicht existiert. Da es sich bei den gelieferten Datenträgern nicht um Originale handelt, hätte Usedsoft den Ursprung dieser Lizenzen nachweisen müssen.