Er begehrte die Freischaltung seines Anschlusses im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Da das Gericht ihm zunächst Recht gab, legte das beklagte Telekommunikationsunternehmen Rechtsmittel ein. Der Richter gab dem Rechtsmittel statt und hob die einstweilige Verfügung auf.
Er erklärte, dass es sich grundsätzlich um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache handle, wenn die sofortige Leistung, d.h. die Freischaltung eines Telefonanschlusses, im Eilverfahren bewirkt werde. Eine derartige Vorwegnahme sei nur in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich, und zwar, wenn dem Anschlussinhaber gravierende und existenzgefährdende Nachteile drohten.
Davon sei vorliegend nicht auszugehen. Dem Kläger sei es die ganze Zeit möglich, den Festnetzanschluss zu nutzen. Dafür müsse er lediglich die Vorwahl eines anderen Anbieters wählen. Dies sei für den Kläger auch zumutbar. Da er zudem über den ganzen Zeitraum angerufen werden konnte, seien ihm durch die Sperrung auch keine Nachteile erwachsen.
Die Entscheidung lautete also: Die Freigabe eines gesperrten Telefonanschlusses, der auf einem Pre-Selection-Vertrag basiert, kann grundsätzlich nur im Klageverfahren durchgesetzt werden, es sei denn, dem Anschlussinhaber drohen gravierende und existenzgefährdende Nachteile. Dann ist die sofortige Leistung, d.h. die Freischaltung, auch im einstweiligen Verfügungsverfahren möglich. Durch die Vorwahl anderer Anbieter kann der Anschluss jedoch noch genutzt werden, so dass keine weitergehenden Nachteile drohen (Urteil v. 18.03.2010 – Az.: 32 C 203/10).
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