Das entschied das Amtsgericht Menden in seinem Urteil vom 03.02.2010 (Az.: 4 C 526/09). Der Beklagte war Vater des Klägers und veröffentlichte in seinem Profil auf der Social-Network-Plattform “meinvz.de” die Kleinkindfotos von seinem Sohn. Der Beklagte war weder erziehungsberechtigt noch wurde ihm das Umgangsrecht zugesprochen.
Die erziehungsberechtigte Mutter begehrte Unterlassung der Veröffentlichung der Bilder. Denn jeder, der einen einfachen Account bei “meinvz.de” besaß, konnte die Bilder einsehen. Darin sah sie eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ihres Sohnes.
Der Richter gab dem Unterlassungsanspruch statt. Er erklärte, dass die Veröffentlichung der Bilder grundsätzlich von der Einwilligung des Abgebildeten abhänge. Da es sich vorliegend um ein Kleinkind handle, welches naturgemäß geschäftsunfähig sei, hätte der Beklagte die Einwilligung der erziehungsberechtigten Mutter einholen müssen.
Das Vorzeigen der Bilder im engsten Familien- und Freundeskreis sei zu rechtfertigen, aber die Verbreitung im Internet auf “meinvz.de”, wo die Bilder nicht gesondert geschützt seien, sei rechtswidrig.
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