Dies gelte zumindest dann, wenn der Verbraucher nicht erkennen könne, zu welchem konkreten Anlass die Daten gespeichert und verwendet werden.
Geklagt hatte der Dachverband der Verbraucherzentralen. Ein Verbraucher hatte sich an den Verband gewandt und beanstandet, nie in den Empfang derartiger Werbe-E-Mails eingewilligt zu haben. Er habe höchstens im Rahmen von Gewinnspielen auf der jeweiligen Webseite ein Häkchen bei den AGB gesetzt. Er habe jedoch nicht gewollt und nicht erkannt, dass dies weitere Werbung umfasse. Der Verband hielt das Vorgehen des E-Mail-Versenders für rechtswidrig und verlangte eine Unterlassung.
Entscheidung: Die Richter gaben dem Verband Recht. Eine Einwilligung in Werbemaßnahmen im Rahmen eines Gewinnspiels bedeute nicht zeitgleich, dass der Verbraucher weiteren Werbemaßnahmen zustimme. Die in diesem Zusammenhang versendeten Werbe-E-Mails seien unzulässig.
Dies gelte vor allem dann, wenn die Formulierung derartig unkonkret und unverständlich sei, dass der Verbraucher nicht erkennen könne, für welche einzelnen Werbemaßnahmen seine Daten überhaupt verwendet würden. Im vorliegenden Fall sei die Klausel so formuliert, dass die Verbraucher in “eine unüberschaubare Anzahl von Werbemaßnahmen” eingewilligt hatten. Die in einem solchen Zusammenhang abgegebene Einwilligung sei unwirksam.
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