Hintergrund ist, dass ein User einen aktuellen Film in einer Online-Tauschbörse zum Download bereitstellte. Dagegen klagte ein Unternehmen, dass Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte des Films war. Es verlangte von Access Provider Auskunft über die Verkehrsdaten des Users.
Die Richter gaben dem Kläger Recht und erklärten, dass der Tatbestand des “unbefugten öffentlichen Zugänglichmachen eines geschützten Werkes” vorliege. Auch wenn es sich hierbei nur um den Upload eines einzigen Filmes handle, so liege doch eine schwere Rechtsverletzung vor, die das gewerbliche Ausmaß erreiche. Dies gelte umso mehr, da es sich um einen aktuellen Film handle.
Der Access Provider erbringe in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen, die der User für die Rechtsverletzung genutzt habe. Daher sei im vorliegenden Fall eine gerichtliche Anordnung der Auskunftserteilung angemessen.
Der digitale Zwilling einer Organisation bildet reale Geschäftsprozesse virtuell ab und schafft die Grundlage für…
Bestehenden Systeme im Kundenservice stießen an ihre Grenzen. Klassische Chatbots konnten einfache Fragen beantworten.
Kundennähe entsteht nicht per Knopfdruck – sie verlangt Haltung, Aufmerksamkeit und eine klare Strategie. Gerade…
KI wird zunehmend zum Ziel von Cyberangriffen durch Prompt Injections, warnt Christian Nern von KPMG.
Oracle Cloud Isolated Regions sind sichere, vom Internet getrennte Cloud-Lösungen.
Nur Vier Prozent der Unternehmen verfügen über eine definierte Strategie für das Quantencomputing.
View Comments
Piratenpartei Wählen
Genau deswegen werde ich wieder die Piratenpartei wählen, kann doch nicht wahr sein das wenn man mal ein File mit freunden tauscht gleich wie ein Verbrecher behandelt wird.
kommt mir sehr bekannt vor...
Man könnte glauben, das "Piratenpatei Wähler" = "CDU Wähler" ist"...
Die Qualität und Präzision des Kommentars bezogen auf den Artikel spricht jedenfalls dafür!
Siehe hier: http://tiny.cc/0nzt6
wenn man Google heissen würde
würde einem das nicht passieren. Wie sagt gerade ein Bayerngericht:
Die Begründung: Google habe lediglich fremde Inhalte zur Verfügung gestellt und sei keinesfalls Urheber dieses Artikels gewesen. Insofern bestehe schon einmal gar kein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis, aufgrund dessen Google eine Pflicht habe verletzen können. Auch bestehe im Verhältnis zu dem Urheber selbst kein Schuldverhältnis, so dass keine Erstattungsansprüche in Betracht kämen.
Auch sei es Google als Suchmaschinenbetreiber aufgrund der immensen Flut an Inhalten nicht möglich alle eingehenden Inhalte und Dokumente danach zu prüfen, ob möglicherweise Rechte Dritter berührt würden. Dies sei auch personell sowie finanziell nicht zumutbar. Demzufolge habe Google durch die sofortige Löschung alles Notwendige zur Vermeidung einer Rechtsverletzung getan.