Urteil: Telefonanbieter müssen vor hoher Rechnung warnen

Dies gilt vor allem dann, wenn es sich um langjährige Kunden handelt, heißt es in dem Gerichtsurteil (Urt. v. 01.06.2010 – Az.: 7 O 470/09). Entstehen bei den Kunden scheinbar grundlos extrem hohe Kosten durch die Internetnutzung, ist das Unternehmen aufgrund seiner Fürsorgepflicht dazu verpflichtet, den Kunden darauf aufmerksam zu machen und möglicherweise den Internetzugang zu sperren.

Hintergrund ist die Klage einer Kundin gegen ihren langjährigen Telefonanbieter. Nachdem die Frau bei der Firma einen DSL-Router gekauft und installiert hatte, explodierten die monatlichen Kosten: Da sie keine Internet-Flatrate besaß, wurde die Internet-Nutzung minutengenau abgerechnet. Darauf wurde die Klägerin jedoch erst einige Monate später aufmerksam.

Die Frau verklagte daraufhin ihren Telefonanbieter mit der Begründung, der DSL-Router falsch vorinstalliert gewesen. Dadurch habe er eine dauerhafte Internetleitung aufgebaut, für die das Unternehmen verantwortlich sei. Die Klägerin forderte die Rückzahlung der bereits eingezogenen Beträge in Höhe von über 5000 Euro.

Das Telekommunikationsunternehmen argumentierte dagegen vor Gericht, die Klägerin habe den DSL-Router falsch programmiert. Das Unternehmen sei daher nicht zur Rückzahlung verpflichtet.

Mit ihrem Urteil folgten die Richter nun zum Teil der Argumentation der Frau. Die Richter erklärten, dass die Firma ihre Fürsorgepflichten gegenüber der Klägerin verletzt habe, weil sie diese nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Rechnungen ganz plötzlich das 20-fache betragen würden. Da die Klägerin bereits langjährige Kundin gewesen sei und zwischen den Parteien ein Dauerschuldverhältnis bestanden habe, sei die Firma gegenüber der Frau zu besonderer Fürsorge verpflichtet. Auch in einem großen Unternehmen müsse sich die Aufmerksamkeit auf derartige Ausreißer richten.

Gleichzeitig treffe aber auch die Klägerin einen Teil der Schuld, so die Richter. Sie habe erst Monate später bemerkt, dass die Beträge explosionsartig in die Höhe geschossen seien. Die Klägerin könne dies auch nicht damit entschuldigen, dass sie gesundheitsbedingt verhindert gewesen sei, ihr Konto zu überprüfen. Damit hätte sie auch jemand Dritten beauftragen können. Daher stehe ihr nicht die Rückzahlung des vollen Betrages zu, sondern lediglich 3000 Euro.

Silicon-Redaktion

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