Urteil: Telefonanbieter müssen vor hoher Rechnung warnen

Dies gilt vor allem dann, wenn es sich um langjährige Kunden handelt, heißt es in dem Gerichtsurteil (Urt. v. 01.06.2010 – Az.: 7 O 470/09). Entstehen bei den Kunden scheinbar grundlos extrem hohe Kosten durch die Internetnutzung, ist das Unternehmen aufgrund seiner Fürsorgepflicht dazu verpflichtet, den Kunden darauf aufmerksam zu machen und möglicherweise den Internetzugang zu sperren.

Hintergrund ist die Klage einer Kundin gegen ihren langjährigen Telefonanbieter. Nachdem die Frau bei der Firma einen DSL-Router gekauft und installiert hatte, explodierten die monatlichen Kosten: Da sie keine Internet-Flatrate besaß, wurde die Internet-Nutzung minutengenau abgerechnet. Darauf wurde die Klägerin jedoch erst einige Monate später aufmerksam.

Die Frau verklagte daraufhin ihren Telefonanbieter mit der Begründung, der DSL-Router falsch vorinstalliert gewesen. Dadurch habe er eine dauerhafte Internetleitung aufgebaut, für die das Unternehmen verantwortlich sei. Die Klägerin forderte die Rückzahlung der bereits eingezogenen Beträge in Höhe von über 5000 Euro.

Das Telekommunikationsunternehmen argumentierte dagegen vor Gericht, die Klägerin habe den DSL-Router falsch programmiert. Das Unternehmen sei daher nicht zur Rückzahlung verpflichtet.

Mit ihrem Urteil folgten die Richter nun zum Teil der Argumentation der Frau. Die Richter erklärten, dass die Firma ihre Fürsorgepflichten gegenüber der Klägerin verletzt habe, weil sie diese nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Rechnungen ganz plötzlich das 20-fache betragen würden. Da die Klägerin bereits langjährige Kundin gewesen sei und zwischen den Parteien ein Dauerschuldverhältnis bestanden habe, sei die Firma gegenüber der Frau zu besonderer Fürsorge verpflichtet. Auch in einem großen Unternehmen müsse sich die Aufmerksamkeit auf derartige Ausreißer richten.

Gleichzeitig treffe aber auch die Klägerin einen Teil der Schuld, so die Richter. Sie habe erst Monate später bemerkt, dass die Beträge explosionsartig in die Höhe geschossen seien. Die Klägerin könne dies auch nicht damit entschuldigen, dass sie gesundheitsbedingt verhindert gewesen sei, ihr Konto zu überprüfen. Damit hätte sie auch jemand Dritten beauftragen können. Daher stehe ihr nicht die Rückzahlung des vollen Betrages zu, sondern lediglich 3000 Euro.

Silicon-Redaktion

Recent Posts

Studie: Rund ein Drittel der APIs sind ungeschützt

Angriffe auf APIs und Webanwendungen sind zwischen Januar 2023 und Juni 2024 von knapp 14…

2 Tagen ago

Universitätsmedizin Essen setzt für E-Mail-Sicherheit auf NoSpamProxy

Mit täglich über 45.000 eingehenden E-Mails ist die IT-Abteilung des Klinikums durch Anhänge und raffinierte…

2 Tagen ago

Bau-Spezialist Schöck: Migration von SAP ECC ERP auf S/4HANA

Bau- und Fertigungsspezialist investiert in die S/4HANA-Migration und geht mit RISE WITH SAP in die…

4 Tagen ago

Pure Storage: Cloud, KI und Energieeffizienz

Trends 2025: Rasante Entwicklungen bei Automatisierung, KI und in vielen anderen Bereichen lassen Unternehmen nicht…

5 Tagen ago

GenKI verbessert Datenmanagement und Angebotsgenauigkeit

DHL Supply Chain nutzt generative KI-Anwendungen für Datenbereinigung und präzisere Beantwortung von Angebotsanforderungen (RFQ).

6 Tagen ago

Rolls-Royce Power Systems nutzt industrielle KI aus der IFS Cloud​

Marke mtu will globale Serviceabläufe optimieren und strategische Ziele hinsichtlich Effizienz, Nachhaltigkeit und Wachstum unterstützen.

6 Tagen ago