Google muss keine Strafe für rechtswidrige Artikel zahlen
Löscht Google so schnell wie möglich einen rechtswidrigen Artikel, hat der Betroffene keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten. Das besagt ein aktuelles Urteil des Landgerichts München. Die Richter wiesen eine entsprechende Klage aus mehreren Gründen zurück.
Hintergrund des Urteils (LG München, Urt. v. 23.02.2010 – Az.: 13 S 15605/09) war die Klage eines Betroffenen. Er hatte in der Vergangenheit entdeckt, dass bei den Google-Suchergebnissen ein Zeitungsartikel angezeigt wurde, in dem er namentlich genannt und als Kinderschänder bezeichnet wurde. Er forderte Google daraufhin auf, den Artikel unverzüglich aus den Suchtreffern zu entfernen. Der Suchkonzern kam dieser Aufforderung nach, gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab.
Daraufhin zog der betroffene vor Gericht. Dabei verfolgte er zwar das Unterlassungsbegehren nicht mehr weiter, verlangte aber die Zahlung der Abmahnkosten. Die Richter am Landgericht München wiesen die Klage ab.
Die Begründung: Google habe lediglich fremde Inhalte zur Verfügung gestellt und sei keinesfalls Urheber dieses Artikels gewesen. Insofern bestehe schon einmal gar kein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis, aufgrund dessen Google eine Pflicht habe verletzen können. Auch bestehe im Verhältnis zu dem Urheber selbst kein Schuldverhältnis, so dass keine Erstattungsansprüche in Betracht kämen.
Auch sei es Google als Suchmaschinenbetreiber aufgrund der immensen Flut an Inhalten nicht möglich alle eingehenden Inhalte und Dokumente danach zu prüfen, ob möglicherweise Rechte Dritter berührt würden. Dies sei auch personell sowie finanziell nicht zumutbar. Demzufolge habe Google durch die sofortige Löschung alles Notwendige zur Vermeidung einer Rechtsverletzung getan.