Im Zentrum des Streites steht der Erschöpfungsgrundsatz des Urheberrechts. Vereinfacht ausgedrückt, bedeutet dieser, dass zum Beispiel ein Verlag nicht bestimmen kann, was mit einem Buch passiert, nachdem er das Buch verkauft hat – das Urheberrecht ist dann “erschöpft”. Im vorliegenden Fall ist Oracle (der Verlag) dagegen, dass Usedsoft Software-Lizenzen (das Buch) an Dritte verkaufen will – ohne vorher Oracles Zustimmung einzuholen.
Dass der Erschöpfungsgrundsatz auch für Software gilt, steht bereits fest. Usedsoft vertritt nun die Meinung, dieser Grundsatz gelte nicht nur für Software, die auf einem Datenträger verkauft wird, sondern auch für Software, die ein Nutzer per Download von der Website des Herstellers bezieht.
Usedsoft hatte damit geworben, seinen Kunden auch Lizenzen für solche Programme zu verkaufen. Oracle klagte dagegen und bekam sowohl vom Landgericht München I (Az. 7 O 7061/06, 15. März 2007) als auch vom Oberlandesgericht München Recht (Az. 6 U 2759/07, 3. Juli 2008).
Am 30. September fand vor dem – für Urheberrecht zuständigen – I. Zivilsenat des BGH die mündliche Verhandlung statt (Az. I ZR 129/08). Oracle vertrat dabei die Auffassung, dass der Erschöpfungsgrundsatz nur für körperliche Werkstücke gelte – der Hersteller macht also einen Unterschied zwischen Software auf Datenträgern und per Download bezogenen Programmen.
Laut Oracle-Anwältin Dr. Truiken Heydn, Partnerin in der Münchner Kanzlei teclegal Habel, stützt Usedsoft sein Geschäftsmodell auf ein Urteil des BGH vom 6. Juli 2000 (Az. I ZR 244/97). Der BGH habe damals entschieden, dass Microsoft einem Händler nicht verbieten könne, als OEM-Version gekennzeichnete, unbenutzte, in Folie eingeschweißte Originaldatenträger ohne einen neuen PC weiterzuverkaufen. Usedsoft-Kunden erhielten jedoch oft keine Originaldatenträger und Usedsoft lasse sich von den ursprünglichen Lizenznehmern in vielen Fällen keine Originaldatenträger übergeben, so Heydn.
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