Dem Beschluss (KG Berlin, Beschl. v. 20.08.2010 – Az.: 1 Ws (B) 51/07 – 2 Ss 23/07)
zufolge entfällt diese Verpflichtung aufgrund der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht – auch wenn die datenschutzrechtlichen Vorschriften grundsätzlich eine Auskunftspflicht vorsehen.
Hintergrund der Entscheidung war ein Streit zwischen dem Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Berlin und einem Anwalt. Der Datenschutzbeauftragte hatte gegen den Juristen ein Bußgeld von 3000 Euro verhängt, weil dieser in einem Gerichtsprozess private Briefe eines Zeugen in die Hauptverhandlung eingebracht hatte.
Das sei ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), argumentierte der Datenschützer und verlangte von dem Anwalt Auskunft darüber, wie er in den Besitz der Briefe gelangt war. Der Anwalt verweigerte die Auskunft jedoch und berief sich auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht. Daraufhin zog der Datenschutzbeauftragte vor Gericht.
Die Richter am Kammergericht Berlin wiesen die Klage ab. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften zwar grundsätzlich eine Auskunftspflicht vorsähen und bei Zuwiderhandlung ein Bußgeld verhängt werden könne. Von dieser Bestimmung müsse jedoch eine Ausnahme gemacht werden. Das gelte vor allem dann, wenn andere Vorschriften die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten des Datenschutzes ausschließen würden.
Das sei hier der Fall. Die anwaltliche Verschwiegenheit stehe unter dem Schutz der Verfassung. Der Schutz der Vertraulichkeit, die zwischen Rechtsanwalt und dem Mandanten entstehe, stelle eine wesentliche Garantie des Rechts auf Verteidigung dar. Daher sei der Anwalt weder berechtigt noch verpflichtet, Auskunft über Informationen zu erteilen, die er im Rahmen des Mandanten-Verhältnisses erhalten habe.
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