Ein Gerichtsurteil (Urt. vom 20.05.2010, Az. I-4 U 225/09) legt nun fest, dass auch bei den so genannten Apps gewisse Angaben verpflichtend sind. “Das OLG Hamm hat nun klargestellt, dass auch bei den Applikationen bestimmte gesetzliche Informationspflichten beachtet werden müssen”, erklärt der Münchner Rechtsanwalt Stefan Schicker, Partner in der auf IT-Recht spezialisierten Kanzlei SKW Schwarz.
Ein Onlinehändler hatte gegen einen Mitbewerber geklagt, der nicht nur über eine Webseite Produkte zum Kauf anbot, sondern auch über eine entsprechende Applikation. Auf diesem mobilen Portal fehlte jedoch sowohl eine Widerrufsbelehrung als auch die eindeutig ausgewiesene Mehrwertsteuer bei der Preisangabe. Auch war das Impressum nicht über einen entsprechenden Link erreichbar.
Diese Angaben wurden weder am Ende noch nach Beendigung des Bestellvorganges nachgereicht und waren auch nicht anderweitig zugänglich. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen die Informationspflichten im Zusammenhang mit Angeboten an den Endverbraucher.
“Auch wenn das OLG im Urteil nicht auf andere für Webseiten geltende Transparenzregeln und Informationspflichten eingeht, ist davon auszugehen, dass auch diese im Rahmen von Applikationen beachtet werden müssen”, empfiehlt Schicker. “Den Betreibern solcher Applikationen ist daher dringend anzuraten, bereits von Beginn an die gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen.” Anderweitig drohten Abmahnungen und die Einstellung oder Untersagung der Nutzung der Applikation.
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