Im Mittelpunkt des Gerichtsverfahrens stand eine Software zur KFZ-Funktionsanalyse. Ein Internetnutzer hatte diese mittels Filesharing in einer P2P-Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht.
Der Hersteller der Lösung zog deshalb vor Gericht und verlangte von dem Angeklagten neben den Abmahnkosten auch die Lizenzkosten in Höhe von 5001 Euro. Der Betroffene hielt die Höhe jedoch für nicht angemessen.
Die Richter folgten jedoch in ihrem Urteil (LG Köln, Urt. v. 13.01.2010 – Az.: 28 O 603/09) der Argumentation des Softwareherstellers. Ihm stünden aufgrund des urheberrechtswidrigen Uploads die Abmahnkosten in voller Höhe zu. Dies werde auch dadurch unterstützt, dass der Angeklagte behauptet hatte, die Datei habe sich nicht auf seinem Rechner befunden. Diese Aussage stellte sich später als falsch heraus.
Auch die Lizenzkosten von 5001 Euro habe der Angeklagte zu zahlen. Der Softwarehersteller hatte im Vorfeld nachweisen können, dass er die Lizenzen im Schnitt zu diesem Preis vertreibt. Das Gericht hielt diesen Betrag deshalb für angemessen und ausreichend.
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offene Fragen
der Artikel geht leider auf ein paar Details nicht ein, die den Vorgang in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten:
a) es scheint sich um etwas zu handeln, das im Prinzip jede Autowerkstatt btauchen kann. Und das wird "üblicherweise" zu Preisen in dieser Gegend abgegeben - ohne eine feste Preisliste?
5001 ? ist zufällig der Betrag, um in die 2.Instanz zu kommen
b) kann es sein, dass die Software ohne ergänzende - und nicht ganz billige - Hardware nutzlos ist?