Die Strafkammer verwies unter anderem darauf, dass weder bei der Einwahl noch beim “Schwarzsurfen” personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes abgerufen würden. Auch der Tatbestand des versuchten Computerbetrugs oder des Erschleichens von Leistungen sei nicht erfüllt.

Das Landgericht wies damit die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen eine Entscheidung des Wuppertaler Amtsgerichts aus dem August zurück, das den Antrag der Strafverfolger auf Eröffnung der Hauptverhandlung gegen einen “Schwarzsurfer” ablehnt hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Internet-Nutzer vorgeworfen, sich mit seinem Laptop in das unverschlüsselte Funknetzwerk eingewählt zu haben, um unrechtmäßig die Kosten für die Internetverbindung zu sparen.

“Wer sich unerlaubt in ein verschlüsseltes WLAN einloggt, muss entweder die Verschlüsselung umgehen oder sich den Schlüssel in irgendeiner Form beschaffen – was strafbar wäre. Relevant sind hier die Paragrafen 202a und 202b des Strafgesetzbuches”, hatte Anwalt Jens Ferner von der Alsdorfer Kanzlei im August im Interview mit unserer Schwesterpublikation ZDNet erklärt. Die Kanzlei Ferner Alsdorf hatte den Angeklagten WLAN-Surfer in dem Prozess vertreten.

Beim Log-in in ein unverschlüsseltes WLAN gebe es dagegen keine Hürden, die man überwinden beziehungsweise Schutzmechanismen, die man austricksen muss. Vielmehr nutze man das (offene) WLAN technisch bestimmungsgemäß – wenn auch vielleicht gegen den Willen des Inhabers. “Aber das ist eben nicht vom strafrechtlichen Schutz umfasst” , so Anwalt Ferner. Dieser Argumentation schloss sich nun auch das Gericht mit seinem aktuellen Urteil an. Experten gehen davon aus, dass von der Entscheidung eine Signalwirkung ausgehen wird.

Silicon-Redaktion

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  • Sauerstoffdiebe
    Dieses Gesindel von Staatsanwälten muss doch was an der Klatsche haben, hat was von "Hauptsache, mitgeschätzt...". Etwas zu verfolgen, weil's gratis geht und kein Preis dran hängt, als ob sie nicht zu tun hätten...

  • Haftung des WLAN-Betreibers????
    Angesichts dieser Sachlage wäre natürlich noch zu hinterfragen, inwieweit der entsprechende WLAN-Betreiber, der dieses WLAN (bewußt oder unbewußt) nicht schützt bzw. verschlüsselt, eventuell in der Haftung wäre, wenn ein (unbekannter) Dritter über eben diesen WLAN-Anschluss dann eine Bestellung o.ä. aufgibt.

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