Zwei Rechtsanwälte und ein Student hatten gegen die Gebühr von monatlich 5,76 Euro geklagt. Sie argumentieren, dass sie ihren PC gar nicht zum Rundfunk-Empfang nutzen – auch wenn die Geräte technisch dafür ausgerüstet sind.
Sie würden die Geräte lediglich für Schreibarbeiten, beruflich bedingte Internetrecherchen oder auch für die vom Finanzamt geforderte elektronische Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen nutzen. Fernsehempfänger oder Radiogeräte würden sie nicht zusätzlich bereithalten. Dass die von ihnen verwendeten Geräte theoretisch auch für den Empfang von Rundfunksendungen benutzt werden könnten, rechtfertige nicht die Forderung nach Rundfunkgebühren.
Die Vertreter der Rundfunkanstalten wiesen in ihrem mündlichen Vortrag unter anderem darauf hin, dass vor allem jüngere Nutzer zunehmend dazu übergingen, Hörfunk und Fernsehen nur noch über das Internet zu verfolgen und deshalb zum Teil auch keine separaten Empfangsgeräte mehr bereithielten. Würde man diese Nutzer nicht zur Gebührenzahlung heranziehen, würden die Besitzer herkömmlicher Geräte unangemessen benachteiligt. Zudem bestehe die Gefahr, dass es zu einer Art Gebührenflucht komme, wenn Computer entweder ganz von der Gebührenpflicht befreit würden oder nur die verminderte Grundgebühr zu zahlen sei.
Am diesem Mittwoch hatten die Verfahrensbeteiligten vor dem 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ihre unterschiedlichen Standpunkte dargelegt. Nach gut dreieinhalbstündiger mündlicher Verhandlung sagte dann der Vorsitzende Richter Werner Neumann, dass das Urteil der Richter am nächsten Mittwoch (27. Oktober) um 10.00 Uhr verkündet werden soll. Ursprünglich war das Urteil bereits für diesen Mittwoch erwartet worden.
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