Hausverbot für GEZ-Mitarbeiter ist zulässig
Grundstückseigentümer dürfen GEZ-Mitarbeiter vom unangemeldeten Betreten des Grundstücks abhalten und ein Hausverbot aussprechen. Andernfalls besteht die Gefahr des Eingriffs in die geschützte Privatsphäre der Eigentümer.
Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichtes Bremen hervor (Urteil vom 23.08.2010 – Az.: 42 C 43). Der GEZ stehen keine weitergehenden Auskunftsrechte zu, als im Rundfunkstaatsvertrag festgelegt wurden, urteilten die Richter.
Hintergrund war, dass die Kläger GEZ-Mitarbeitern ein Hausverbot bei unangemeldeten Besuchen ausgesprochen hatten. Dennoch betraten einige GEZ-Mitarbeiter danach das Grundstück, da sie überprüfen wollten, ob die Kläger ihrer Zahlungspflicht nachkommen.
Die GEZ war der Ansicht, dass das Hausverbot unwirksam sei, da den Mitarbeitern keine andere Möglichkeit bliebe, missbräuchlichem Verhalten nachzugehen. Da die Kläger hierin einen Verstoß gegen das Hausverbot sahen, ersuchten sie gerichtliche Hilfe.
Entscheidung: Die Richter teilten die Meinung der GEZ nicht und gaben der Klage statt. Sie erklärten, dass das Hausverbot wirksam sei, da die Kläger andernfalls in ihren Eigentumsrechten verletzt würden. Schließlich stehe jedem Haus- und Grundstücksinhaber das Recht zu, sich gegen jedwede Beeinträchtigung zu wehren und Dritte von der Nutzung ihres Eigentums auszuschließen.
Der GEZ stünden keine weiteren Auskunftsansprüche zu, als im Rundfunkstaatsvertrag normiert wurden. Wenn bei der Beschaffung von Informationen zu “Schwarzsehern” Probleme aufträten, so lägen diese im Verantwortungsbereich der GEZ. Die GEZ sei dafür verantwortlich, Rechtverletzungen durch eine hinreichende innerbetriebliche Organisation zu verhindern.