Im Mittelpunkt des Prozesses stand die Fluggesellschaft easyJet, die ihre Tickets fast ausschließlich über das Internet verkauft. Auf ihren Servern hält sie Informationen zu ihren Flügen bereit, damit die Kunden in Echtzeit Ticketpreise, Flugzeiten und Sitzplatzkontingente vergleichen können. Gegen Zahlung einer Lizenzgebühr dürfen auch Drittanbieter auf die easyJet-Daten zugreifen.
Diese Rechte sah easyJet von der Firma InterRes verletzt und reichte Klage ein. InterRes vertreibt eine Flugbuchungssoftware, mit deren Hilfe die Webseiten diverser Reiseanbieter zeitgleich nach verfügbaren Flügen kostenlos durchsucht werden können. Die Software wird vor allem von Reisebüros eingesetzt.
Die Richter wiesen die easyJet-Klage jedoch ab. Durch die InterRes-Software würden die Rechte der Airline als Datenbankherstellerin nicht verletzt, da ein wesentlicher Teil der Daten nicht vervielfältigt oder verbreitet werde. Dies wäre nur der Fall, wenn ein großer Teil des Datenvolumens abgerufen werden würde. Davon ist hier jedoch nach Meinung der Richter nicht auszugehen.
Denn InterRes vertreibe die Buchungssoftware lediglich, die Abfrage der Fluginformationen finde dann durch die einzelnen Nutzer statt. Das aber stelle keine wesentliche Datenentnahme dar. Es könne daher auch nicht von einer systematischen Datenabfrage die Rede sein. Denn schließlich griffen die Reisebüros nur bei einzelnen Kundenanfragen auf die Datenbank zurück. Dies müsse easyJet hinnehmen, so die Hamburger Richter in ihrer Urteilsbegründung.
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Der Grund: Geräte, die mit veralteter Software arbeiten, sind anfällig für Cyberangriffe und Datenlecks.