silicon.de: Kann sich ein Freiberufler vor einer Einstufung als Scheinselbständiger schützen, indem er einen Statusfeststellungsantrag unterzeichnet?
Dr. Grunewald: Die freiwillige Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens halte ich grundsätzlich für falsch. Dem einzig positiven Aspekt, damit Sicherheit über das Mitarbeiterverhältnis zu erlangen, stehen eine Vielzahl möglicher negativer Folgen gegenüber: So ist die Verfahrensdauer ist häufig sehr lang.
In einigen von mir geführten Verfahren ist das betroffene Projekt längst abgeschlossen, ohne dass eine Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRB) vorliegt. Kommt es zum Verfahren vor dem Sozialgericht, dauert es nochmal länger. So lagen in einem Fall zwischen der Antragstellung und der Entscheidung des Sozialgerichts vier Jahre!
Unternehmen erhoffen sich fälschlicherweise von Statusfeststellungsanträgen einen ‘Persilschein’. Diesen werden sie aber in 99 Prozent der Fälle nicht bekommen. In fast allen Projekten, zu denen ein Statusfeststellungsantrag eingereicht wird, nimmt die DRB ein scheinselbständiges Arbeitsverhältnis an. Für ein Statusfeststellungsverfahren bleibt somit kaum ein gutes Argument.
silicon.de: Wie können Firmen und Freiberufler den Status einer scheinselbständigen Beschäftigung vermeiden?
Dr. Grunewald: Wichtig ist es, die Verträge sorgfältig zu prüfen und zu aktualisieren. So finden sich immer wieder Verträge, in denen noch von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Rede ist, die es schon lange nicht mehr gibt. Weiterhin sollte im Vertrag stehen, dass der Freiberufler nicht in den Betriebsablauf des Auftraggebers eingebunden ist und auch nicht weisungsgebunden tätig ist. Dass er sich bemühe, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, die Erfüllung aber nicht zwingend gegeben sei.
Ich empfehle den Unternehmen auch dringend auf folgenden Zusatz verzichten: ‘Der Freiberufler darf keine Mitarbeiter oder nur eingeschränkt Mitarbeiter einsetzen’. Günstiger ist es, folgenden Satz in den Vertrag aufzunehmen: ‘Der Freiberufler darf Mitarbeiter einsetzen.’ Den vertraglichen Regelungen sollte höchste Aufmerksamkeit geschenkt werden, um der DRB keine unnötige Munition für eine entsprechende Vertragsauslegung zu liefern.
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