Im Streitfall hatte Froogle Angaben eines Elektronikhändlers unverändert übernommen. Als Resultat waren zu einer Digitalkamera Versandkosten und Mehrwertsteuer nicht ablesbar. Erst wenn die Froogle-Nutzer auf einen Link klickten, gelangten sie zur Webseite des Anbieters, auf welcher der Preis inklusive Versandkosten und Mehrwertsteuer aufgeführt war. Die Klägerin war der Auffassung, dass dies gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) verstoße und aufgrund der Irreführung wettbewerbswidrig sei.
Das Urteil: Die Richter gaben der Klägerin Recht. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass zwar ein Verstoß gegen die PAngVO im Allgemeinen nicht schon dann vorliege, wenn auf einer Internetseite nur der Preis einer Ware genannt werde – ohne Hinweis darauf, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Lieferkosten anfielen. Denn – dass zusätzliche Versandkosten zu zahlen seien, wisse der Verbraucher. Daher reiche es aus, wenn der genaue Preis vor dem Bestellvorgang leicht erkennbar genannt werde.
Etwas anderes gelte allerdings, wenn das Produkt nicht auf der eigenen Webseite, sondern bei einer Online-Preissuchmaschine beworben werde. Wenn dort der genaue Preis inklusive Versandkosten und Mehrwertsteuer nicht genannt werde, sei eine leichte Vergleichbarkeit der Preise nicht mehr gewährleistet – obwohl der Verbraucher gerade dies von einer Preissuchmaschine erwarte. Da die Preissuchmaschine hier die Angaben des Händlers eins zu eins übernommen habe, hafte nicht die Online-Preissuchmaschine für die Rechtsverletzung, sondern der Händler selbst als Täter.
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