Der Kläger hatte die Wort-Bild-Marke “e discovery” für den Bereich IT eintragen lassen wollen. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Eintragung zurück und erklärte, dass die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Der durchschnittliche Verbraucher werde das allein stehende “e” in der Marke mit elektronisch übersetzen und daher Waren und Dienstleistungen aus dem Elektronik-IT-Bereich vermuten. Einen Hinweis auf das klägerische Unternehmen könne ein Verbraucher nicht erkennen.
Die Richter erklärten deshalb, dass dem Begriff “e discovery” die notwendige Unterscheidungskraft fehle, die eine Marke zur Eintragung benötige. Die Ursprungsfunktion einer Marke bestehe darin, einen eindeutigen Hinweis zu dem zugehörigen Unternehmen herzustellen. Rein beschreibende Bezeichnungen könnten diese Funktion nicht erfüllen.
So liege der Fall hier. Weil der Kunde keinen unmittelbaren Bezug zu dem klägerischen Unternehmen herstellen würde, komme ein Markenschutz nicht in Betracht, heißt es im Urteil (BPatG, Beschl. v. 19.10.2010 – Az.: 27 W (pat) 545/10) der Richter.
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