Der Kläger hatte die Wort-Bild-Marke “e discovery” für den Bereich IT eintragen lassen wollen. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Eintragung zurück und erklärte, dass die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Der durchschnittliche Verbraucher werde das allein stehende “e” in der Marke mit elektronisch übersetzen und daher Waren und Dienstleistungen aus dem Elektronik-IT-Bereich vermuten. Einen Hinweis auf das klägerische Unternehmen könne ein Verbraucher nicht erkennen.
Die Richter erklärten deshalb, dass dem Begriff “e discovery” die notwendige Unterscheidungskraft fehle, die eine Marke zur Eintragung benötige. Die Ursprungsfunktion einer Marke bestehe darin, einen eindeutigen Hinweis zu dem zugehörigen Unternehmen herzustellen. Rein beschreibende Bezeichnungen könnten diese Funktion nicht erfüllen.
So liege der Fall hier. Weil der Kunde keinen unmittelbaren Bezug zu dem klägerischen Unternehmen herstellen würde, komme ein Markenschutz nicht in Betracht, heißt es im Urteil (BPatG, Beschl. v. 19.10.2010 – Az.: 27 W (pat) 545/10) der Richter.
Doch trotz steigendem Interesse wissen viele Unternehmen nicht, wo sie anfangen sollen, um KI-Agenten sinnvoll…
Fabric hilft Plusnet bei der Etablierung einer stringenten Datenkultur und ermöglicht es den Fachbereichen, geschäftlichen…
Der tatsächliche Mehrwert von KI-Agenten zeigt sich erst dann, wenn sie über System- und Herstellergrenzen…
Ferroelektrisches Oxid verringert den Energieverbrauch erheblich und verkürzt Latenzzeiten von Computerarchitekturen.
Hyperscaler ermöglichen ISVs eine schnellere Markteinführung ihrer Produkte, wobei damit die verbundenen Herausforderungen steigen, sagt…
Warenhauskette setzt auf die KI-gesteuerten Fähigkeiten zur Bedarfsplanung und Nachversorgung von Blue Yonder.