“Dass das Ermitteln der IP-Adressen nach deutschem Datenschutzrecht rechtswidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich, da bei den ermittelten IP-Adressen ein Personenbezug mit normalen Mitteln ohne weitere Zusatzinformationen nicht hergestellt werden kann”, schreibt das Oberlandesgericht Hamburg in dem Urteil (Aktenzeichen 5 W 126/10).
Dem Entscheid vorausgegangen ist eine Beschwerde eines Filesharers, gegen den die deutsche Firma Logistep im Auftrag eines deutschen Kunden ermittelt hatte. Der Internetnutzer hatte argumentiert, dass die von Logistep aus der Schweiz vorgenommene Ermittlung seiner IP-Adresse nach Schweizer Bundesrecht datenschutzwidrig gewesen sei. Infolgedessen bestehe auch in Deutschland ein Beweisverwertungsverbot, das ihn schütze. Das deutsche Gericht hat nun anders entschieden. Die Arbeit von Logistep sei nach deutschem Datenschutzrecht zulässig.
“Der Beklagte haftet als Täter wegen der von ihm begangenen Urheberrechtsverletzungen nach Paragraf 97 UrhG. Die von ihm erhobenen Einwände gegen das Vorliegen einer Rechtsverletzung und das Berufen auf ein Beweiserhebungsverbot greifen nicht durch”, heißt es in der Urteilsbegründung des Hamburger Gerichts.
Es spreche auch eine Vermutung dafür, dass der Beklagte die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Das einfache, pauschale Bestreiten reiche nicht aus, diese Vermutung zu erschüttern. Es bestehe auch für Logistep keine Verpflichtung, die vollständige Version der von ihr gesicherten Daten vorzulegen. Es sei ausreichend, dass die Firma die Rechtsverletzung durch Benennung eines bestimmten Hashwertes nachweise.
Die Logistep-Software File Sharing Monitor dokumentiert, über welche Internetanschlüsse bestimmte, mit urheberrechtlich geschützten Inhalten versehene, Dateien im Internet zum kostenlosen Download angeboten werden. Entdeckt es ein Angebot in einer Tauschbörse, lädt das Programm Teile der Datei herunter und speichert die Daten des Anbieters.
Im September dieses Jahres hatte sich der Schweizer Datenschutzbeauftragte (EDÖB) vor dem dortigen Bundesverwaltungsgericht gegen die Logistep AG durchgesetzt. Das Schweizer Gericht verwehrte es Logistep, mit einer selbstentwickelten Spezialsoftware Urheberrechtsverstöße in Internet-Tauschbörsen durch Erfassen von IP-Adressen beweissicher zu protokollieren. Der deutsche Bundesgerichtshof hatte dagegen in einem Urteil vom 12. Mai 2010 (Aktenzeichen I ZR 121/08) durch die Logistep AG gesammelte Daten als beweiskräftig anerkannt.
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Unterschiedliche Maßstäbe
Wenn ein Autofahrer wegen zu schnellen Fahrens belangt wird, ist es selbstverständlich, dass ein Beweisfote o.ä. vorgelegt wird. Hier, wo eine Privatfirma, die von hohen Fallzahlen profitiert, ermittelt, reicht die Äusserung eines Verdachts - den der Angeschuldigte normalerweise nicht entkräften kann. Auch das zugrunde liegende Erfassungsverfahren wurde noch nie wirklich überprüft; dafür ist bekannt, dass - als die Staatsanwaltschaften noch am Verfahren beteiligt waren - teilweise über 20% der angeblich ermittelten IP Adressen nicht ermittelbar waren, also zur angeblichen Tatzeit nicht zugeteilt