“Das Informationsfreiheitsgesetz markiert einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu mehr Transparenz, zu mehr bürgerschaftlicher Beteiligung und zu einem dadurch auch in seiner Legitimität gestärkten Gemeinwesen”, sagte Schaar. Das Prinzip “Auskunft auf Antrag” allein reiche in Zeiten von WikiLeaks und Stuttgart 21 aber nicht aus. “Die digitale Informationsgesellschaft hat ein Recht auf proaktive Veröffentlichung von Informationen durch die Behörden.”
Schaar kritisierte, dass die Bundesbehörden zu viele Anträge unter Hinweis auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder andere Ausnahmetatbestände verweigern. Auch drohe der Zugang zur Information oftmals zu einer “unendlichen Geschichte” zu werden, da die gesetzliche Frist von einem Monat häufig nicht eingehalten werde.
Der Bundesbeauftragte kontrolliert die Bundesregierung und die Bundesbehörden bei der Anwendung des Gesetzes. Er berichtet darüber an den Bundestag. Bürger, die ihr Recht auf Informationszugang verletzt sehen, können sich bei Schaar beschweren.
Mit dem Informationsfreiheitsgesetz können Bürger Akten der Bundesverwaltung einsehen und bei Bundesbehörden Informationen abfragen. Dazu zählen Schriftstücke, elektronisch gespeicherte Informationen, Grafiken, Pläne sowie Ton- und Videoaufzeichnungen.
Um Zugang zu den Informationen zu erhalten, müssen die Bürger einen Antrag stellen. Dieser muss nicht begründet werden – das Motiv des Antragstellers spielt keine Rolle. Die Behörde hat laut Gesetzt unverzüglich zu reagieren, im Regelfall binnen eines Monats. Sie kann eine formlose, mündliche oder schriftliche Auskunft geben, Akteneinsicht gewähren oder Schriftstücke in Kopie übersenden. Die Auskünfte sind kostenpflichtig. Die Ablehnung eines Antrags ist ein Verwaltungsakt, der vom Bürger mit Widerspruch und Klage angefochten werden kann.
Die Behörde darf eine Information zurückhalten, wenn “nachteilige Auswirkungen auf besondere öffentliche Belange möglich sind” – etwa auf die innere und äußere Sicherheit sowie ein laufendes Gerichtsverfahren. Kein Recht auf Informationszugang besteht auch, wenn dadurch geistiges Eigentum in Gefahr gerät.
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