Wann zufälliger Kinderpornobesitz strafbar ist
Wer unwissentlich in den Besitz von kinderpornographischem Material kommt und nicht entsprechend reagiert, macht sich dadurch unter Umständen strafbar. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einem aktuellen Urteil entschieden.
Entscheidend ist demnach vor allem das Verhalten, nachdem entdeckt wurde, dass man im Besitz von kinderpornographischem Material ist. Strafbar macht sich, wer solche Dateien nicht löscht oder unmittelbar einer zuständigen Behörde übergibt.
Hintergrund der Entscheidung ist die Klage gegen einen Mann, der auf dem Flohmarkt mehrere CDs gekauft hatte. Zu Hause entdeckte er, dass darauf auch einzelne Filme mit kinderpornographischen Szenen gespeichert waren. Der Angeklagte kümmerte sich nicht weiter darum, löschte die entsprechenden Dateien aber auch nicht.
Ermittler fanden dann auf seinem PC knapp 40 Dateien kinderpornografischen Inhalts und die Oldenburger Richter verurteilten den Angeklagten wegen des rechtswidrigen Besitzes kinderpornografischer Schriften. Die Argumentation des Mannes, er habe nicht alle Filme durchgeschaut und erst später gemerkt, dass auch Kinderpornos dabei waren, ließen die Richter nicht gelten.
Sie erklärten, dass auch derjenige sich strafbar mache, der unwissentlich – und damit ohne Vorsatz – Besitz an kinderpornografischem Material erlange, wenn er diesen Umstand entdecke und die Dateien dennoch nicht unverzüglich lösche und den Besitz weiter fortsetze. Straflos handle nur derjenige, der das Material insgesamt vernichte oder bei der zuständige Behörde abliefere.
Der Angeklagte dagegen habe die rechtswidrigen Dateien auf den CDs entdeckt, aber keine weiteren Anstalten unternommene, die restlichen Dateien auf den CDs zu überprüfen, um ausschließen zu können, dass sich noch mehr Kinderpornos auf den CDs befinden. Insofern sei von einem bedingten Besitzvorsatz auszugehen, welcher für die Strafbarkeit des Angeklagten ausreiche.