Online-Portal muss Kommentare nicht vorab prüfen
Ein Bewertungsportal, das Usern unter anderem die Möglichkeit bietet, Kommentare über Hotels einzustellen, ist nicht verpflichtet, den Inhalt der Bewertungen zuvor auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichtes Berlin hervor (Urteil vom 21.10.2010 – Az.: 52 O 229/10).
Die Betreiberin eines Berliner Hotels hatte gegen ein Online-Portal geklagt. Eine Userin hatte über das Hotel falsche Angaben gemacht, so dass das Hotel im Ranking massiv gefallen war. Die Klägerin ließ die Userin abmahnen, erhielt jedoch keine Antwort. Im folgenden Gerichtstermin erklärte das Online-Portal, dass die Bewertungen gelöscht und nicht wieder online gestellt würden. Die Hotel-Betreiberin sah jedoch die Gefahr einer Wiederholung und begehrte Unterlassung.
Entscheidung: Die Richter wiesen die Klage der Hotel-Betreiberin ab und erklärten, dass eine Wiederholungsgefahr seitens des Online-Portals nicht bestehe. Dieses habe verbindlich erklärt, dass die Bewertungen nicht mehr online gestellt würden. Ein eigenes Interesse, die Kommentare erneut einzustellen, habe das Portal nicht, so dass keine Wiederholungsgefahr bestehe.
Eine Internet-Bewertungsplattform habe auch keine Vorab-Prüfungspflichten hinsichtlich der Kommentare. Eine inhaltliche Überprüfung sei dem Portal tatsächlich gar nicht möglich. Die Einforderung von Urlaubsfotografien oder von Buchungsbestätigungen sei nicht verhältnismäßig. Das Portal könne erst reagieren, wenn es Kenntnis von rechtswidrigen Äußerungen erlangt habe. Hier habe das Portal alles Zumutbare getan und die Userin mit der Abmahnung und den strittigen Kommentaren konfrontiert.