Geklagt hatte ein gewerblicher Verkäufer, der über einen eBay-Shop Produkte anbot. Bei einem Notebook gab er in der Artikelbeschreibung an, dass dieses aus seinem Privatbesitz stamme. Ein Interessent wandte sich an den Verkäufer und wollte von diesem wissen, welche Telefonnummer er habe, ob eine Abholung des Notebooks möglich sei und ob ein bestimmter Treuhandservice eingeschaltet werden könne.
Der Verkäufer antwortete daraufhin, dass dies nicht möglich sei und er bei Abgabe einer negativen Bewertung einen Anwalt einschalten würde. Der Interessent hinterließ sodann einen Kommentar im Bewertungssystem: “Droht gleich mit Anwalt, will trotz gewerblicher Seite nur privat verkaufen.” Der Verkäufer verlangte daraufhin gerichtlich die Entfernung dieser Bewertung.
Die Entscheidung: Das Gericht wies die Klage ab. Es erklärte, dass die Nutzer von eBay sich bewusst seien, dass von eBay ein Bewertungssystem bereit gehalten werde, auf dem subjektive Eindrücke und Meinungen eingestellt werden dürften. Die Beteiligten würden sich diesem System unterwerfen und müssten davon ausgehen, dass auch negative Bewertungen eingestellt würden. Die Kommentare seien daher zulässig, solange es sich nicht um falsche Tatsachen, Formalbeleidigungen oder Schmähkritik handle.
Im vorliegenden Fall handle es sich um zulässige Äußerungen, da es sich um wahre Tatsachen handle. Anders als eine Drohung sei die E-Mail-Antwort des Verkäufers an den Interessenten nicht zu verstehen gewesen. Auch die zweite Aussage hinsichtlich des Privatverkaufs sei wahr, da das Gerät aus dem Privatbesitze stamme, jedoch über die gewerbliche Webseite verkauft werde. Die Aussage “Droht gleich mit Anwalt, will trotz gewerblicher Seite nur privat verkaufen” entspreche daher insgesamt den Tatsachen und müsse nicht beseitigt werden.
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