Geklagt hatte eine Frau, die einen Online-Versandhandel für Damenmode betrieb. Sie hatte beantragt, die Firma unter einem an die Second Level Domain angelehnten Namen in das Handelsregister einzutragen. Zudem beantragte sie die Eintragung unter Hinzufügung der Top Level Domain “.eu”.
Die Behörden lehnten die Eintragung in beiden Fällen ab – weil die Firmierung in beiden Varianten unzulässig sei. Für die Unterscheidungskraft eines an eine Second Level Domain angelehnten Firmennamens reiche die Hinzufügung einer Top Level Domain nicht aus.
Die Online-Händlerin ersuchte daraufhin gerichtliche Hilfe. Da die Vorinstanz ihre Klage abwies, legte sie weitere Rechtsmittel ein.
Entscheidung: Das Gericht gab der Klägerin Recht. Es erklärte, dass der für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Firmenbezeichnung maßgebliche Teil sich aus der Zusammensetzung einer Top Level Domain und einer Second Level Domain ergeben könne.
Dies gelte auch, wenn – wie im vorliegenden Fall – für die Second Level Domain ein nicht unterscheidungsfähiger Gattungsbegriff verwendet worden sei. Durch das Hinzufügen der Top Level Domain werde deutlich, dass es diesen Firmennamen nur einmal geben dürfe. Schließlich sei jedem durchschnittlichen Verbraucher bekannt, dass eine nochmalige Vergabe desselben Domain-Namens nach den Vergabe-Richtlinien ausgeschlossen sei.
Firmenrechtliche Anforderungen würden durch den Zusatz der Top Level Domain nicht umgangen. Aus dem Zusammenhang einer Second Level Domain mit einer Top Level Domain ergebe sich eine hinreichende Unterscheidungskraft einer Firmenbezeichnung.
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