Gebrauchte Software: BGH findet keine Lösung

Mit Spannung hat die IT-Branche auf ein Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) gewartet, das abschließend klären sollte, ob der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen zulässig ist. Doch der BGH konnte die Frage nicht abschließend klären und hat sie an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) weitergegeben.

Man habe ein entsprechendes Verfahren ausgesetzt und dem Luxemburger Gericht Fragen “zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs gebrauchter Softwarelizenzen” vorgelegt, teilte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Donnerstag mit.

Hintergrund des Falls, der Unternehmen, Softwarehersteller und Gerichte seit Jahren beschäftigt, ist ein Rechtsstreit zwischen Oracle und der Schweizer Firma Usedsoft. Diese handelt mit gebrauchten Software-Lizenzen.

Usedsoft bot 2005 bereits genutzte Lizenzen für Oracle-Programme an. Die Rechtmäßigkeit des Kaufs sollte eine notarielle Beglaubigung bestätigen, der zufolge ein Lieferschein und Bestätigungen des ursprünglichen Lizenznehmers vorlägen, dass er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr nutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe.

Oracle klagte gegen diese Form der Weiterverbreitung, weil das Unternehmen seine ausschließlichen Nutzungsrechte verletzt sah. In mehreren Instanzen wurde der Klage bereits stattgegeben. Der BGH sollte über die Revision von Usedsoft entscheiden.

EuGH
Hinter diesen Mauern wird nun die Entscheidung darüber fallen, ob der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen rechtmäßig ist.
Foto: Wikipedia

Wie es dort nun hieß, können sich Kunden von Usedsoft möglicherweise auf das deutsche Urheberrecht berufen, das auf eine EU-Richtlinie Bezug nimmt. Diese besagt, dass die Vervielfältigung eines Computerprogramms – solange nichts anderes vereinbart ist – nicht der Zustimmung des Rechteinhabers bedarf, “wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist”. Es stelle sich daher die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine gebrauchte Softwarelizenz erwirbt, als rechtmäßiger Erwerber des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist.

Da der BGH diese Frage nicht abschließend klären konnte, wurde sie nun dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Bei Oracle hieß es nach der BGH-Entscheidung, dass damit weiter die Urteile der Oberlandesgerichte maßgeblich seien, die bislang stets gegen den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen geurteilt hatten.

Nach dieser Rechtsprechung ist der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen, mit Lizenz-Keys oder mit rechtmäßig selbst hergestellten Sicherungskopien auf Datenträgern rechtswidrig. Oracle beruft sich auf das Urheberrecht, wonach allein der Urheber einer Software eine Lizenz zu deren Nutzung erteilen darf. Oracle behält sich dieses Recht in den mit den Unternehmen geschlossenen Nutzungsverträgen zur Software ausdrücklich vor. Ein Verkauf der Lizenz, das heißt eine Weiterlizenzierung durch den Lizenznehmer, sei deshalb unzulässig, betont Oracle.

Bei Usedsoft begrüßte man die Entscheidung der Karlsruher Richter: “Dass nun der Europäische Gerichthof ein abschließendes Urteil fällen soll, ist eine konsequente und richtige Entscheidung”, so Usedsoft-Geschäftsführer Peter Schneider in einer Stellungnahme des Unternehmens. “Schließlich beruht der Weiterverkauf von Download-Software auf europäischen Regelungen, die auch europaweit klargestellt werden müssen.”

Auch Microsoft äußerte sich positiv zu der aktuellen Entwicklung. Der Konzern ist zwar von diesem Rechtsstreit nicht direkt betroffen, liegt aber ebenfalls mit Usedsoft im Clinch. Dr. Severin Löffler, Senior Director Legal and Corporate Affairs der Microsoft Deutschland: “Wir erwarten, dass der EuGH der in Deutschland vorherrschenden Auffassung folgt und dem Handel mit gebrauchter Software enge Grenzen setzt. Insbesondere der Handel mit angeblich gebrauchten Vervielfältigungsrechten sollte dabei klar von der Zustimmung des Rechteinhabers abhängig gemacht werden.”

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