Die Behörden ermittelten gegen einen Beschuldigten wegen gewerbsmäßigen, unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde die Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs angeordnet. Die Beamten fertigten im Intervall von 30 Sekunden Screenshots der Skype-Chat-Software und des Browsers an. Der Beschuldigte legte daraufhin sowohl gegen den richterlichen Beschluss als auch gegen die Anfertigung und Speicherung der Screenshots Rechtsmittel ein.
Die Entscheidung: Das Landgericht Landshut gab dem Beschuldigten Recht. Es erklärte den richterlichen Beschluss selbst zwar nicht für rechtswidrig – wohl aber seine Umsetzung soweit es die Kopien der Bildschirminhalte betreffe, also die Screenshots. Im Rahmen der Überwachung von Telekommunikationsanlagen sei grundsätzlich die Aufzeichnung aller vom Beschuldigten weitergeleiteten Daten zulässig. Daher sei die Speicherung bereits versendeter Daten zunächst unproblematisch. Rechtswidrig sei es jedoch, im Abstand von 30 Sekunden Screenshots der Bildschirmoberfläche zu fertigen, während der Browser aktiv geschaltet ist. Hierfür bestehe keine Rechtsgrundlage, weil zum Zeitpunkt der Aufzeichnung noch gar kein Telekommunikationsvorgang stattgefunden habe.
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