Beide Parteien waren Partner in einem Unternehmen. Der spätere Kläger leitete ein Research Team eines Geschäftsbereiches, für den der spätere Beklagte im Vorstand des Unternehmens tätig war. Im Mai 2002 führte das Research Team eine Studie durch. Im Sommer 2002 bat der Vorstand den Research-Team-Leiter, über die Ergebnisse einen wissenschaftlichen Artikel für eine Fachzeitschrift zu verfassen. Beide einigten sich, dass der Aufsatz in der deutschsprachigen Zeitschrift unter alleiniger Nennung des Vorstands als Autor erscheinen solle. Der Research-Team-Leiter sollte in einer Fußnote im Rahmen einer Danksagung erwähnt werden.
Im Jahr 2006 erfuhr der Research-Team-Leiter, dass der Artikel auch im Internetportal des Verlages abrufbar war und der Vorstand den Artikel in seinem Schriftenverzeichnis aufführte. Der Research-Team-Leiter forderte den Vorstand zur Unterlassung auf und widerrief seine Zustimmung zur Autorennennung. Er behauptete, die Ghostwriter-Vereinbarung nur unter der Bedingung geschlossen zu haben, dass es bei der einmaligen Veröffentlichung in der Zeitschrift bleibe und der Vorstand dem Beitrag einen eigenen wissenschaftlichen Anteil hinzufügen werde, was dieser nicht tat. Außerdem berief sich der Research-Team-Leiter darauf, bei Abschluss der Vereinbarung in einer Zwangslage gewesen zu sein. Er habe für den Fall der Ablehnung des Auftrags erhebliche berufliche Nachteile befürchtet.
Die Entscheidung: Das Gericht hielt die zwischen den Parteien getroffene “Ghostwriter-Abrede” für zulässig. Der Research-Team-Leiter habe sich verpflichtet, seine Urheberschaft zu verschweigen, und dem Vorstand gestattet, den Artikel unter dessen eigenem Namen zu veröffentlichen. Der Research-Team-Leiter könne daher – selbst bei Annahme einer wirksamen Kündigung im Jahr 2006 – für die Veröffentlichung im Jahr 2002 keine Rechte an dem Artikel mehr geltend machen.
Die Einwilligung sei auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig gewesen. Eine Zwangslage habe der Research-Team-Leiter nicht dargelegt, die pauschale Behauptung möglicher beruflicher Nachteile sei unbegründet und zudem angesichts der leitenden Stellung des Klägers wenig glaubwürdig. Der Research-Team-Leiter habe nicht sämtliche Rechte an dem Artikel aufgegeben, sondern nur der Veröffentlichung in deutscher Sprache in der bestimmten Fachzeitschrift unter Verschweigen seiner Urheberschaft zugestimmt.
Die Parteien hätten sich nicht in einem Hochschul-Verhältnis befunden, in dem es auf das besondere wissenschaftliche Renommee des Professors ankomme. Der Beitrag selbst habe auch keine besonderen wissenschaftlichen Fähigkeiten erfordert. Im Übrigen sei es nicht sittenwidrig, dass der Artikel unter der Nennung des Beklagten als Vorstandsmitglied für den entsprechenden Geschäftsbereich veröffentlicht werden sollte. Auch der Umstand, dass der Beitrag im Internet verfügbar gewesen sei, sei dem Vorstand nicht zuzurechnen. Selbst der Research-Team-Leiter habe nicht mit einer Parallelveröffentlichung im Internet gerechnet.
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