Hintergrund der Gerichtsentscheidung ist ein Streit zwischen dem Dienstleister Euroweb und einem seiner Kunden. Der Düsseldorfer Dienstleister sollte für diesen die Wunschdomain einrichten, die Webseite hosten und die weitergehende Betreuung übernehmen. Nach zwei Jahren kündigte der Kunde den Vertrag.
Euroweb erklärte daraufhin, dass die Kündigung unwirksam sei, da in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein abschließendes außerordentliches Kündigungsrecht vorgesehen sei, deren Voraussetzungen nicht vorlägen. Dementsprechend forderte der Dienstleister die Zahlung der außergerichtlich angefallenen Kosten sowie das Entgelt der ersten beiden Vertragsjahre.
Dagegen wehrte sich der Euroweb-Kunde: Die Düsseldorfer Firma müsse ihrerseits für die Rechtsanwaltskosten des Beklagten aufkommen. Zudem habe Euroweb keinen Anspruch auf Zahlung einer Entgeltrate für den zweijährigen Zeitraum. Er müsse den Betrag vielmehr für die nicht erbrachten Leistungen um die ersparten Aufwendungen kürzen.
Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden nun (Bundesgerichtshof, Urteil v. 27.01.2011 – Az.: VII ZR 133/10), dass der Internet-System-Vertrag als Werkvertrag einzustufen sei und wirksam gekündigt worden sei. Ein Ausschluss des Kündigungsrechtes ergebe sich weder aus der Natur des Vertrages noch aus der zwischen den Parteien geschlossenen Abrede.
Diese Zubilligung des jederzeitigen freien Kündigungsrechtes solle dem Besteller der werkvertraglichen Leistungen dienen. Ihm solle die Möglichkeit bleiben, den Vertrag immer dann zu kündigen, wenn der Webhoster seiner vertraglichen Verpflichtung nicht mehr nachkomme und die Erreichung des Werkerfolges nicht mehr möglich sei. Der Webhoster dürfe das Kündigungsrecht nicht abbedingen.
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