Die Klage stammt von einem Telekommunikationsunternehmen, das rechtlich gegen einen Internetanbieter vorging. Dieser Internetprovider bewarb sein Angebot mit den Worten: “Mit mobiler Festnetznummer überall erreichbar sein”.
Das Telekommunikationsunternehmen hielt diese Aussage für rechtswidrig, da es der Auffassung war, dass die “VoIP”-Nutzung nur mit einem DSL-Anschluss verfügbar sei. Der Beklagte bewerbe daher ein Angebot, das sich auf einen DSL-Anschluss beziehe. Auf dieser Grundlage bestehe jedoch keine Möglichkeit, mit einer Mobilfestnetznummer “überall erreichbar” zu sein. Das Telekommunikationsunternehmen stellte daher eine Unterlassungsklage.
Die Richter des Landgerichts Hamburg wiesen diese Klage jedoch ab. Sie erklärten, dass die Werbung nicht sachlich falsch und damit auch nicht wettbewerbswidrig sei. Der angeklagte VoIP-Provider habe ausreichend darüber informiert, dass eine flächendeckende Erreichbarkeit möglich sei. In der Urteilsbegründung heißt es: “Eine Verkürzung der Verfügbarkeit lediglich auf einen kabelgebundenen DSL-Anschluss wäre nicht zulässig.”
Das Angebot ermögliche es, den Kunden mit Hilfe verschiedener Techniken überall erreichbar zu sein. Der Kunde könne dabei wählen, ob der Datenanschluss über das Telefonnetz, das Netz des Kabelfernsehens, das Mobilfunknetz, WLAN, Funk oder auch Satellit genutzt werden solle. Auch in der Tatsache, dass der Anwender nur mit mit einem “VoIP”-fähigen Handy erreichbar sei, sahen die Richter keine Irreführung des Verbrauchers. Denn darüber habe der Internetprovider in einer ausgewiesenen Fußnote aufgeklärt.
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