Nach der aktuellen Entscheidung des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen: 91 O 25/11) verstößt es nicht gegen das wettbewerbsrecht, wenn ein Online-Händler den “Gefällt-mir-Button” in seine Webseite einbindet, ohne Besucher auf die Übermittlung von Daten an das Online-Netzwerk hinzuweisen.
Das ist genau der Knackpunkt des Streits: Denn wer auf den Button klickt, teilt damit nicht nur anderen Besuchern der betreffenden Website mit, was ihm gefällt. Auch Facebook erfährt von den Klicks. Ein Besuch auf einer Website, die den “Gefällt mir”-Knopf nutzt, genügt dafür bereits. So erfährt das Netzwerk, was Nutzer außerhalb der eigenen Server so tun und bekommt ein umfangreiches Profil seiner Mitglieder.
Einige Juristen vertreten deshalb auch nach dem Urteil des Landgerichts Berlins die Auffassung, dass Webseiten wie Online-Läden oder Nachrichtenportale Besucher in der Datenschutzerklärung über die Weiterleitung personenbezogener Daten aufklären müssen. So auch Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilder Beuger Solmecke.
“Diese Entscheidung kann leider nicht als Entwarnung für Online-Händler angesehen werden, die den ‘Gefällt-mir-Button’ in ihre Website eingebunden haben. Denn es wurde vom Gericht nicht geklärt, ob die Verwendung gegen das Datenschutzrecht verstößt.”
Die Richter durften diese Frage offen lassen, weil es in dem Fall, über den sie entschieden haben, um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ging. ” Dies wird bei einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen den Datenschutz sicherlich anders sein. Darüber hinaus weiß man auch noch nicht, wie andere Gerichte dies sehen”, sagt Solmecke. “Ich bin überzeugt, dass die Einbindung ohne Datenschutzerklärung gegen das Datenschutzrecht verstößt”, so der Anwalt.
Für Schlagzeilen hatte vor kurzem der Fall eines Onlinehändlers gesorgt, der abgemahnt wurde, weil er in seiner Datenschutzerklärung nicht über die Verwendung des Buttons informiert hatte. Seitdem ist die Verunsicherung noch größer.
Die Hamburger Kanzlei Dr. Bahr hatte bereits vor einiger Zeit eine datenschutzrechtliche Analyse des Gefällt-mir-Buttons vorgelegt. Darin wird vor allem darauf hingewiesen, dass zu der Frage, ob Datenschutzverletzungen abmahnfähige Wettbewerbsverstöße sind, jede höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt. Die Rechtsprechung entscheide bislang uneinheitlich. Einerseits gebe es Gerichte, die einen Wettbewerbsverstoß ablehnen, etwa das Oberlandesgericht Hamburg und das Landgericht Frankfurt am Main. Andererseits gebe es genauso Rechtsprechung, die Datenschutzverletzungen als wettbewerbswidriges Handeln sehe. Dazu zähle das Oberlandesgericht und das Landgericht Stuttgart.
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